Tauziehen um Asylwerber am Lehrplatz
Der Nationalrat hat beschlossen, dass Asylwerber während ihrer Lehre nicht abgeschoben werden dürfen. Welche Schritte müssen Arbeitgeber setzen?

Seit 11. Dezember 2019 ist es amtlich, Asylwerber können ihre Lehre abschließen. Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Frist für die freiwillige Ausreise (grundsätzlich 14 Tage, bei Überwiegen besonderer Umstände zum Teil länger) beginnt erst mit Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. nach der Lehrabschlussprüfung zu laufen. Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Mitteilung über das Bestehen eines Lehrverhältnisses an das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (BFA) durch den Asylwerber oder den Lehrberechtigten. Die Bestimmung gilt für Asylwerber, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Lehre begonnen haben, ein aufrechtes Lehrverhältnis haben (Ausnahmen im VwGH-Verfahren) und das Lehrverhältnis bisher nicht unterbrochen haben.
Was beachtet werden muss
Die Bestimmung gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind oder versucht haben, über ihre Identität zu täuschen, bzw. dann, wenn die erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt oder widerrufen wird. Ingrid Totz, Expertin im WKO-Rechtsservice, informiert über die Schritte, die ein Unternehmen setzen muss, damit der Lehrling seine Ausbildung im Betrieb abschließen kann: „Wichtig ist eine rechtzeitige, schriftliche Mitteilung an das BFA, die eine Abschrift des Lehrvertrages und, falls dieser schon feststeht, den Termin der Lehrabschlussprüfung enthalten muss.“ Die schriftliche Mitteilung ist rechtzeitig, wenn sie vor der Zustellung einer Rückkehrentscheidung dem Bundesamt zugeht, oder wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Rückkehrentscheidung bereits zugestellt ist und dagegen Beschwerde erhoben wird, und die Mitteilung dem Bundesamt bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugeht oder wenn die Mitteilung innerhalb von drei Wochen ab Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Revision eingebracht wurde. Totz: „Spätestens vier Jahre ab Beginn der Lehre beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise jedenfalls zu laufen.“ Wichtig ist noch, dass der Lehrberechtigte verpflichtet ist, eine vorzeitige oder außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich bzw. innerhalb einer Woche dem BFA schriftlich mitzuteilen.