Steuerfreiheit und gesetzliche Tücken
Grundsätzlich sind Zuschüsse im Rahmen des Corona-Hilfsfonds steuerfrei. Die WKO-Rechtsexpertin mahnt Unternehmen aber zur Vorsicht.

Unternehmen mit Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbußen von mehr als 40 Prozent erlitten haben, können die Auszahlung eines Zuschusses zur Abdeckung von Fixkosten und Lagerabwertungen aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen. Die Zuschüsse aus dem Hilfsfonds sind nach Informationen des BMF steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde mit dem fünften Covid-19-Sammelgesetz auch im Gesetz festgelegt. Durch eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz sind seit 1. März folgende Zuwendungen/Zuschüsse steuerfrei:
- Zuwendungen, die aus Mitteln des Covid-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden
- Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
- Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds
- Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geleistet werden.
Steuerfreie Beihilfen kürzen Aufwendungen
Petra Kühberger, Expertin im WKO-Rechtsservice, macht aber auf einen wichtigen Zusatz aufmerksam: „Den Informationen des BMF folgend sollen zwar die mit den Zuschüssen bzw. Zuwendungen abgedeckten Ausgaben als Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben, das Beispiel in den „Erläuternden Bemerkungen“ zur gesetzlichen Regelung geht offenbar aber nicht mehr von steuerwirksamen Betriebsausgaben aus.“ Laut diesen sollen bei Ersatz von 75 Prozent einer Betriebsausgabe durch den Krisenfonds nur 25 Prozent als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Kühberger: „Der fehlenden Steuerpflicht bei Einnahmen steht das Abzugsverbot der damit wirtschaftlich zusammenhängenden Ausgaben gegenüber.“ Das entspricht auch der generellen Regel, dass steuerfreie Beihilfen die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen kürzen.
Ein Rechenbeispiel zur Erklärung
Erhält ein Unternehmen zum Beispiel einen Zuschuss aus einem eingangs erwähnten Corona-Hilfsfonds, um zum Beispiel 40 Prozent seiner Fixkosten abzudecken, so ist dieser erhaltene Kostenersatz steuerfrei. Allerdings ist derzeit davon auszugehen, dass dieser ersetzte Teil der Betriebsausgabe nicht als steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Die Expertin dazu: „Für steuerliche Zwecke – und damit die Bemessungsgrundlage mindernd – verbleiben nur die 60 Prozent, die das Unternehmen aus eigenen Mitteln trägt.“
Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist übrigens über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens zu stellen.