Stellungnahme – Verordnungen über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe  

19. April 2021

Lesedauer: 4 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 12 Wirtschaft 
z.H. Mag. Bernhard Trumler
Nikolaiplatz 3 
8020 Graz

Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz

Datum

Graz, am 19. April 2021

Inhalt

Stellungnahme – Verordnungen über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung der gegenständlichen Entwürfe von Verordnungen über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Graz und dem Gebiet des politischen Bezirkes Graz Umgebung sowie über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe für die Steiermark ausgenommen des Gebietes Graz und des Gebietes des politischen Bezirkes Graz Umgebung und nimmt wie folgt Stellung: 

Die WKO Steiermark schließt sich der Position der Sparte Transport und Verkehr an und unterstützt die Zielrichtung der vorliegenden Verordnungsentwürfe. Im Detail ersuchen wir um folgende Änderungen in den Verordnungsentwürfen:

Zum Taxitarif

Der Taxitarif wurde durch die Fachgruppe Beförderungsgewerbe in diesem Ausmaß beantragt, auch die Evaluierung bestätigt den Antrag, dieser entspricht auch allen Kriterien des § 14 Abs.4 GelVerkG. Es ist zwar bedauerlich, dass dem Ersuchen um Einführung von Höhenzuschlägen nicht entsprochen wurde, auch das ist jedoch zu akzeptieren.

Anders stellt sich die Situation beim Warteentgelt dar, das wie das Grundentgelt oder die Zuschlagshöhe unverändert blieb. Nachdem die Kostensteigerungen auch in diesem Bereich durchschlagen, unser Antrag auf Erhöhung erst ab Minute 45 (dann jedoch in einem stärkeren Ausmaß) nicht berücksichtigt wurde, schlagen wir hier ergänzend eine lineare Erhöhung des Warteentgelts auf 36 Euro/Stunde, sohin 60 Cent/Minute vor.

Insgesamt wird die Anpassung des Taxitarifs ausdrücklich begrüßt und eine Anpassung bei der Anfahrtsregelung vorgeschlagen, die im Konsumenteninteresse gelegen ist: Bei Fahrten außerhalb des Tarifgebiets sollte die Ausnahme von der Verrechnung des Zuschlags für die Anfahrt erweitert werden um die Formulierung:

"…., ausgenommen Fahrten, deren Beginn oder Ende sich in Gemeinden….."

Dadurch wird sichergestellt, dass sowohl bei Fahrten, die in mit der Stadt Graz verbundenen Gemeinden beginnen als auch bei solchen, die dort enden, kein Zuschlag zu entrichten ist.

Zum Mindestentgelt 

Zur Höhe des Mindestentgelts gilt das zum Tarif ausgeführte. Somit wird auch die Höhe des Mindestentgelts akzeptiert, insbesondere da dieses ohne Ansatz eines Wagniszuschlags und einer Gewinnkomponente berechnet wurde, wenngleich unser Antrag deutlich höher und auf die Verordnung eines steiermarkweit einheitlichen Mindestentgelts ausgerichtet war.

Der derzeitige Entwurf sieht jedoch vor, dass das Mindestentgelt in unterschiedlicher Höhe vom Standort des Unternehmens abhängig sein soll. Dies ist beim Tarif sinnvoll, da dadurch das wechselweise Anbieten in den Umlandgemeinden Stattegg, Premstätten, Seiersberg-Pirka und Feldkirchen ermöglicht wird. (Streng genommen wäre auch der Tarif auf diese Gemeinden einzuschränken, die derzeitige Praxis wurde jedoch durch die Unternehmen in Graz-Umgebung, wenn auch anfangs widerwillig, akzeptiert).

Nicht sinnvoll ist das Abstellen auf den Standort des Unternehmens jedoch beim Mindestentgelt, da hier nicht das Anbieten am Taxistandplatz im Fokus steht, sondern bestellte Fahrten. Die Überprüfung durch die Wirtschaftsprüfungskanzlei hat ergeben, dass sich die unterschiedliche Höhe des Mindestentgelts aus der unterschiedlichen Struktur von städtischen und ländlichen Fahrten ergibt. Die derzeit angedachte Regelung würde jedoch im Resultat zu einer Unterscheidung nach dem Standort und nicht nach den Fahrten führen. Beispielsweise wäre somit für eine Fahrt eines Leibnitzer Unternehmens nach Graz ein höheres Mindestentgelt anzusetzen als für die gleiche Fahrt eines Grazer Unternehmens nach Leibnitz. Unternehmen könnten durch eine simple Standort-Änderung die Höhe ihres Mindestentgelts verändern, letztlich eine Regelung, die auch der Transparenz gegenüber dem Kunden schaden würde (z.B. Unternehmen mit Standorten in unterschiedlichen "Mindestentgeltregionen"). Letztlich müssten auch Betreiber von Plattformen den Preis anhand der jeweiligen Standorte der angeschlossenen Unternehmen anbieten, sodass eine Fahrt in Graz, die von Uber über ein Lannacher Unternehmen durchgeführt würde, teurer wäre als die gleiche Fahrt durch ein Unternehmen aus Gratkorn. Genau diese Brüche wurden bei der Tarifgestaltung vermieden, indem der "Überlandtarif" an allen Standorten ident gestaltet wurde (derzeit 1,90 Euro, zukünftig 2,30 Euro), sodass eben Fahrten zum verbindlichen Tarif aus der Region nach Graz bzw. umgekehrt zum annähernd gleichen Preis angeboten werden.

Wir schlagen daher vor, die Mindestentgeltregelung dahingehend abzuändern, dass das "städtische" Mindestentgelt (3,90 Euro/1,80 Euro) für Fahrten zur Anwendung kommt, die innerhalb der Stadt Graz oder der Gemeinde Feldkirchen beginnen und enden. Die Gemeinde Feldkirchen sollte aufgrund des Flughafens miteinbezogen werden. Für alle Fahrten, die in der Region stattfinden, sollte das "ländliche" Mindestentgelt (4,00 Euro/2,20 Euro) angewendet werden. Das würde auch sicherstellen, dass unabhängig vom Standort des Unternehmens in den einzelnen Bereichen dasselbe Mindestentgelt transparent für den Kunden angeboten wird.

Zum Taxisharing 

Diese Möglichkeit wurde mit § 14 Abs.1c GelVerkG geschaffen und tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. Dazu schlagen wir vor, bereits jetzt eine Regelung nach dem Vorbild der Regelung in Tirol aufzunehmen:

"§ 10 Mindestentgelt für geteilte Fahrten"

"Auf die Berechnung des Mindestentgeltes für geteilte Fahrten (§ 1 Abs. 4) findet § 7 Anwendung. Das so berechnete Mindestentgelt wird durch die Gesamtanzahl der Fahrgäste geteilt und bildet den Fahrpreis für jeden Fahrgast. Dieser Fahrpreis darf keinesfalls unterschritten werden."

(Originalzitat aus der VO, müsste in der Steiermark natürlich an die jeweiligen Paragrafen angepasst werden.)

Zur schriftlichen Bestätigung 

Nachdem § 14 Abs.1b GelVerkG regelt, dass dann von Tarifen abgewichen werden kann, wenn eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen wird, ersuchen wir –um nachträgliche Diskussionen zu vermeiden und zur besseren Nachvollziehbarkeit - die Kundenbestätigung wie folgt zu ergänzen:

"…Bestätigung über den vereinbarten Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort auszustellen."

Die WKO Steiermark ersucht um entsprechende Anpassung der geplanten Verordnung und möglichst zeitnahe Umsetzung sowie um Normierung einer Übergangsfrist, wonach nach Inkrafttreten des Tarifs (nicht der Mindestentgeltregelung) ein Zeitraum von zumindest 4 Monaten bleiben müsste, um die Umstellung und Eichung aller Fahrpreisanzeiger in der Steiermark gewährleisten zu können. 

Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor



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