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Mein WKO

Stellungnahme – Stmk. Raumordnungsgesetznovelle 2021

28. September 2021

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 3 Verfassung und Inneres
Burgring 4
8010 Graz

Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz

Datum

Graz, am 28. September 2021

Inhalt

Stellungnahme – Stmk. Raumordnungsgesetznovelle 2021

GZ: ABT03VD-17172/2013-69

Sehr geehrte Damen und Herren,

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfs, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz (Novelle 2021) geändert werden soll und nimmt wie folgt Stellung:

Mit der gegenständlichen Novelle soll die unionsrechtskonforme Rechtslage (Vermeidung der Fortführung des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2104) durch die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen hergestellt werden. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine reine „technische“ Novelle, mit der die Seveso III-RL und ergänzende Bestimmungen aus der SUP-RL im Detail umgesetzt werden sollen. Inhaltlich wird u.a. eine verpflichtende Umweltprüfung bei der Erstellung und Änderungen von Plänen und Programmen aufgenommen, wenn diese geeignet sind, Grundlage für ein Projekt zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Seveso-Betrieben zu sein. Für diese neuen Seveso-Betriebe wird auch eine konkrete Widmungskategorie (Industriegebiet 2) festgelegt.

Aufgrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens ist die aktuelle Novelle für uns nachvollziehbar und wird daher unterstützt. Gleichwohl schließen wir uns den Darlegungen in den Erläuterungen an, wonach die Vorhaltungen der EU-Kommission, hinsichtlich der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung in Raumordnungsverfahren für die Ansiedlung von Seveso-Betrieben, deplatziert erscheinen. Die Funktion der Raumordnung ist die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes durch Festlegung einer Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich-funktionellen Erfordernissen. Die örtliche Raumplanung stellt nicht unmittelbar auf die Ansiedlung eines konkreten Betriebes ab und kann damit auch nicht „spezifische einzelne Projekte“ umfassen.

Aus unserer Sicht handelt es sich bei der gegenständlichen Novelle um eine maßvolle Umsetzung der EU-Vorgaben.

Besonders hervorzuheben sind insbesondere die Regelungen des § 67g Abs. 2 in den Übergangsbestimmungen, mit denen für - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle – bestehende Seveso-Betriebe festgehalten wird, dass bei einer wesentlichen Änderung („die Änderung eines Betriebes, wodurch sich das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnten“) die bisherige Widmungskategorie beibehalten werden kann, wobei bei einer Vergrößerung jedoch die Anforderungen des angemessenen Sicherheitsabstandes eingehalten werden müssen.

Mit diesen Regelungen wird für die bestehenden steirischen Seveso-Betriebe (die größtenteils in der Widmungskategorie Industriegebiet 1 liegen), aus unserer Sicht, eine nicht unbedeutende Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet.

Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor



Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)

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