Stellungnahme – Stmk. PV-Anlagen Deregulierungsgesetz 2023

17. Mai 2023

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 08.08.2023

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 3 Verfassung und Inneres
Fachabteilung Verfassungsdienst
Burgring 4
8010 Graz

Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz

Datum

Graz, am 17. Mai 2023

Inhalt

GZ: ABT03VD-1485/2012-237
Stellungnahme – Stmk. PV-Anlagen Deregulierungsgesetz 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung eines Entwurfes, mit dem das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2005 und das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert werden soll (Steiermärkisches PV-Anlagen Deregulierungsgesetz 2023) und nimmt wie folgt dazu Stellung:

Allgemeines

Die WKO Steiermark unterstützt das Ziel der gegenständlichen Gesetzesinitiative zur Erhöhung des Anteiles der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen. Die konkreten Maßnahmen dienen der Umsetzung des Aktionsplans zur Klima- und Energiestrategie 2030 plus (E-04).

Aus Sicht der WKO Steiermark sind die geplanten Deregulierungsmaßnahmen durchwegs positiv zu bewerten. Insbesondere die Anhebung der Schwellen für die Bewilligungspflicht und die Bewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren von Solar- oder Photovoltaikanlage im Stmk. Baugesetz bringt Erleichterungen für die Projektwerber und eine deutliche Entlastung der Baubehörden.

Zudem wird mit der Einrichtung eines „One-Stop-Shops“ für große PV-Anlagen (über 1.000 kWp) ein wichtiger Schritt in Richtung Verfahrensbeschleunigung gesetzt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausweisung von Vorrangzonen für PV-Freiflächenanlagen - basierend auf dem SAPRO Erneuerbare Energie - kann damit der Aufwand für die Gemeinden deutlich reduziert werden.

Wesentlich ist aus unserer Sicht jedoch, dass mit der Konzentration dieser Genehmigungsverfahren bei der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung des Landes Steiermark auf eine ausreichende Ressourcenausstattung zu achten ist. Wir fordern daher umgehend Personalentwicklungsmaßnahmen bei der zuständigen Abteilung zu setzen, um sicherzustellen, dass die Verfahren von größeren PV-Anlagen in entsprechender zeitlicher und inhaltlicher Qualität abgewickelt werden können.

Generell möchten wir noch anmerken, dass ohne Maßnahmen im Stromnetzbereich (Sicherstellung des Netzzugangs sowie Ausbau bzw. Verstärkung des bestehenden Stromnetzes) die Errichtung von PV-Anlagen – unabhängig von ihrer Größe - in der Steiermark rasch an ihre Grenzen kommen wird und die in der KESS gesteckten Ziele damit nicht erreicht werden können.


Im Detail

Stmk. Baugesetz

Zu 3 § Z 7a Stmk. Baugesetz

Die Ausnahme von elektrizitätsrechtlich genehmigungspflichtigen PV-Anlagen vom Anwendungsbereich des Stmk. Baugesetzes wird ausdrücklich unterstützt. Wie in den Erläuterungen angeführt, werden damit Doppelprüfungen vermieden und trägt diese Maßnahme wesentlich zur Deregulierung bei.

Zu §§ 19 Z 5 u. 20 Z 2 lit. k Stmk. Baugesetz

Die Anhebung der Grenzen für die Bewilligungspflicht und die Bewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren werden seitens der WKO Steiermark begrüßt.


Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz (ElWOG)

Wie bereits erwähnt, unterstützen wir die geplante Verfahrenskonzentration bei PV-Anlagen ab 1.000 kWp.

Um allfälligen Engpässen bei Sachverständigen vorzubeugen, regen wir analog zur Regelung in § 19a Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971 an, dass auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger möglich sein soll. 

Stmk. Raumordnungsgesetz 2010

Hinsichtlich der Änderungsvorschläge zum StROG bestehen keine Einwände.


Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche.

Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor


Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)