Stellungnahme – Stmk. Biosphärenparkgesetz 2022
Empfänger
Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 3 Verfassung und Inneres
Fachabteilung Verfassungsdienst
Burgring 4
8010 Graz
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 10. Jänner 2022
Inhalt
GZ: ABT03VD-5458/2020-17
Stellungnahme – Stmk. Biosphärenparkgesetz 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung eines Gesetzesentwurfes über UNESCO Biosphärenparks in der Steiermark (Steiermärkisches Biosphärenparkgesetz 2022) und nimmt dazu wie folgt Stellung:
I. Allgemeines
Vorab möchten wir festhalten, dass sich die WKO Steiermark zu einem umfassenden Naturschutz in der Steiermark bekennt und verpflichtet. Es ist daher grundsätzlich erfreulich, dass im Juni 2019 - neben den drei bestehenden Biosphärenparks in Österreich - zusätzlich der „Biosphärenpark Unteres Murtal“ offiziell in das Weltnetzwerk der UNESECO-Biosphärenparks aufgenommen wurde. Der „Biosphärenpark Unteres Murtal“ ist Teil des länderübergreifenden Biosphärenparks „Mur-Drau-Donau“ (Flussgebiete in Ungarn, Kroatien, Serbien und Slowenien).
Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf soll der neue Biosphärenpark nunmehr gesetzlich verankert werden. Der vom Landesgesetzgeber gewählte Weg eines allgemeinen Biosphärenparkgesetzes und einer darin enthaltenen Verordnungsermächtigung für die konkrete Ausgestaltung des Biosphärenparks scheint praktikabel und nachvollziehbar zu sein. Eine allfällige Umsetzung der generellen Schutz- und Entwicklungsziele im Stmk. Naturschutzgesetz wäre zwar - ähnlich wie im Land Salzburg[1] - auch möglich gewesen, würde die Lesbarkeit der Bestimmungen für die Rechtsanwender jedoch erschweren.
Der Ansatz, den Biosphärenpark bei der Ausrichtung seiner Ziele mit den Leitprojekten der regionalen Entwicklungsstrategie gemäß dem Stmk. Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 abzustimmen, wird aus unserer Sicht ausdrücklich begrüßt. So kann im Sinn von „Regional Governance“, die Steuerung von Regionen unter Berücksichtigung von Kooperationsformen regionaler Akteure für Aufgaben der Regionalentwicklung gelebt und das „Ziehen an einem Strang“ verstärkt werden. Ebenfalls positiv bewerten wir, dass beim Biosphärenparkmanagement auf bereits eingerichtete Organisationsstrukturen wie die Regionalmanagements zurückgegriffen werden soll und damit Synergieeffekte gehoben werden können. Insgesamt kommt es damit zu einer thematischen und strukturellen Bündelung der Kräfte in der Region.
In Bezug auf die weitere Umsetzung sehen wir jedoch einige Punkte kritisch und fordern insbesondere die stärkere Einbindung der gewerblichen Wirtschaft ein. Die Betroffenheit unserer Mitgliedsbetriebe ergibt sich dabei aus den in der zukünftigen Verordnung zu treffenden Vorhaben und Maßnahmen (Verbotstatbestände). Wesentlich ist dabei, dass bei deren Ausgestaltung die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Betriebe weiter gewährleistet bleiben muss. In diesem Zusammenhang fordern wir, dass Auflagen oder Einschränkungen für Betriebe durch eine entsprechende Entschädigungsregelung abgefedert werden.
Weiters wäre unseres Erachtens auch eine enge Abstimmung mit der Tourismuswirtschaft notwendig, um bei der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Besucherlenkung und -betreuung des Biosphärenparks mitwirken zu können.
II. Im Detail
Zu §§ 5-7 - Entschädigung bei Nutzungseinschränkungen
Mit den gegenständlichen Bestimmungen sollen die internationalen Kriterien des UNESCO Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ betreffend die Zonierung umgesetzt werden. Konkret sind eine Kern-, Pflege- sowie und Entwicklungszone vorgesehen, die durch Verordnung festzulegen sind. Aus den Definitionen der einzelnen Zonen des vorliegenden Gesetzesentwurfes lassen sich für unsere Mitgliedsbetriebe mögliche Nutzungsbeschränkungen bzw. Eigentumsbeschränkungen ableiten. Vor diesem Hintergrund wäre ein Entschädigungsregelung für die Betroffenen im Stmk. Biosphärenparkgesetz aufzunehmen.
Zu § 11 - Biosphärenparkleitungskomitee
Hinsichtlich der Arbeit und Zusammensetzung des Biosphärenparkleitungskomitees möchten wir eine stärkere Einbeziehung von externen Personen aus der gewerblichen Wirtschaft anregen.
Zu § 12 - Biosphärenparkfachbeirat
Wie bereits ausgeführt, sehen wir eine Einbindung von Vertretern der gewerblichen Wirtschaft in die Organisationsstruktur der Biosphärenparke als wesentlich an. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Regelungen im Land Salzburg[2] verwiesen werden. Sowohl im Salzburger Naturschutzgesetz als auch in der konkreten Verordnung über den Biosphärenpark Lungau sind in der Steuerungsgruppe eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer sowie des örtlichen Tourismusverbandes vorgesehen. Wir fordern daher ein Nominierungsrecht in den Biosphärenparkfachbeirat für die WKO Steiermark sowie den örtliche Tourismusverband ein, um den Interessen der Wirtschaft ein entsprechendes Gehör in der Organisation des Biosphärenparks zu verleihen.
Änderungsvorschläge (sind fett gedruckt):
„(2) Der Biosphärenparkfachbeirat setzt sich zusammen aus
- je einer Vertrauensperson
- des Wasserbaureferates der örtlich zuständigen Baubezirksleitung des Landes Steiermark,
- des Forstreferates der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
- der örtlich zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer
- der Wirtschaftskammer Steiermark
- des örtlichen Tourismusverbandes
- der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und
- der für Bau- und Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.“
Zu § 15 - Betretungsrecht
Die gegenständliche Bestimmung sieht ein Betretungsrecht für Personen vor, welche mit Aufgaben des Biosphärenparks betraut wurden. Da Betretungsrechte einen nicht unwesentlichen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen, sollten diese möglichst schonend eingesetzt werden und somit aus unserer Sicht auf die Kern- und Pflegezone beschränkt bleiben.[3] Für ein Betretungsrecht im Bereich der Entwicklungszone fehlt aus unserer Sicht jedenfalls eine fachliche Begründung.
Zudem sollte vor dem Zutritt durch eine betraute Person noch stärker das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer hervorgehoben werden. In diesem Zusammenhang regen wir aus legistischer Sicht auch an, die Formulierung „tunlichst“ zu streichen.
Änderungsvorschläge (sind fett gedruckt):
„§ 15 Betretungsrecht
Den mit den Aufgaben eines Biosphärenparks betrauten Personen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu den Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezonen des jeweiligen Biosphärenparks zu gewähren. Vor Zutritt ist das Betreten tunlichst gegenüber den Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer anzumelden und ein grundsätzliches Einvernehmen herzustellen.“
Zu § 19 - Strafbestimmungen
Der Landesgesetzgeber hat sich hinsichtlich des maximalen Strafrahmens von 30.000 Euro offensichtlich an den Reglungen im Stmk. Naturschutzgesetz 2017[4] orientiert. Im Vergleich mit den anderen Bundesländern scheint dies unverhältnismäßig hoch zu sein. Es wird daher angeregt die Geldstrafe mit maximal 15.000 Euro festzulegen.
Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der Änderungswünsche und Ergänzungsvorschläge.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
[1] Siehe § 23a (Biosphärenparke) Salzburger Naturschutzgesetz 1999
[2] Siehe § 23a Abs. 5 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 bzw. § 4 Abs. 2 UNESCO Biosphärenpark Lungau-Verordnung:
„Die Steuerungsgruppe besteht aus:
1. dem geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender bzw Vorsitzendem;
2. dem geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Mitglied der Landesregierung;
3. je einer weiteren von der Landesregierung zu bestellenden Vertreterin oder je einem Vertreter aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes, des Tourismus sowie den Lebensgrundlagen befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Regionalverbandes Lungau, wobei eines dieser Mitglieder als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender namhaft zu machen ist;
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg;
6. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bezirksbauernkammer Tamsweg;
7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ferienregion Lungau sowie
8. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesorganisationen alpiner Vereine.“
[3] Vgl. dazu § 6 NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz und § 6 Wiener Biosphärenparkgesetz, die Betretungsrechte nur für die Kern- und Pflegezone vorsehen.
[4] Siehe § 41 Abs. 1 Z 2 Stmk. Naturschutzgesetz 2017
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