Stellungnahme – Novelle Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011
3. Dezember 2021
Empfänger
Amt der Stmk. Landesregierung
Referat Natur- und allg. Umweltschutz
Abteilung 13
Stempfergasse 7
8010 Graz
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 3. Dezember 2021
Inhalt
GZ: ABT13-2135/2021-7
Stellungnahme – Novelle Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Verordnungsentwurfes, mit der die Steiermärkische Luftreinhalteverordnung 2011 geändert werden soll und nimmt wie folgt Stellung:
I. Allgemeines
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass sich die steirische Wirtschaft dazu bekennt, ihren Beitrag zu einer nachhaltigen Verbesserung der Luftgütesituation in der Steiermark zu leisten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die bisher gesetzten Maßnahmen äußerst wirksam sind und insbesondere die steirischen Wirtschaftstreibenden einen wesentlichen Anteil dazu beigetragen haben. In den letzten Jahren hat sich die Situation derart positiv entwickelt, dass sowohl die nationalen Vorgaben nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L), als auch die EU-Vorgaben gemäß der Luftreinhalterichtlinie (RL 2008/50/EG) seit dem Jahr 2019 bei den steirischen Luftgütemessstellen[1] eingehalten werden konnten.
Mit der vorliegenden Novelle soll nunmehr einerseits - basierend auf dem aktuellen Luftreinhalteprogramm Steiermark 2019[2]- die Maßnahme „M1 – Erweiterung der Fahrverbote für alte Nutzfahrzeuge“ umgesetzt werden, um zu einer Verbesserung der Luftsituation speziell im Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ beizutragen. Andererseits soll die Ausnahmeregelung hinsichtlich kostenintensiver Spezialaufbauten an die angrenzenden Bundesländer angepasst werden.
II. Im Detail
Zu § 3 Abs. 1 – LKW-Fahrverbot
Im Stmk. Luftreinhalteprogramm 2019 ist unter dem Maßnahmentitel „M1 Erweiterung der Fahrverbote für alte Nutzfahrzeuge“ die Einführung eines LKW-Fahrverbots für die Euroklasse III in allen steirischen Sanierungsgebieten mit Ende 2020 vorgesehen. Erfreulich ist nunmehr, dass die in unserer Stellungnahme zum Luftreinhalteprogramm 2019 enthaltene Kritik an dieser Maßnahme vom Verordnungsgeber aufgegriffen wurde und mit der Umsetzung in der Stmk. Luftreinhalteverordnung örtlich auf das Sanierungsgebiet „Großraum Graz“[3] eingegrenzt wird. Gleichzeitig soll den betroffenen Unternehmen auch eine Übergangsfrist bis 1. Oktober 2023 eingeräumt werden.
Seitens der WKO Steiermark werden diese Abänderungen im Vergleich zum aktuellen Luftreinhalteprogramm 2019 begrüßt, da dadurch deutlich weniger Unternehmen direkt von der Maßnahme betroffen sein werden und die längere Übergangsfrist jedenfalls wesentlich zur Planungssicherheit beiträgt.
Unabhängig davon möchten wir folgende Punkte kritisch anmerken und um entsprechende Prüfung ersuchen. In den Erläuterungen wird das geplante EURO III LKW-Fahrverbot im Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ rein mit der potenziellen Gefahr des Überschreitens des Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid begründet und in diesem Zusammenhang auf die topografische Lage sowie demografische Situation im Raum Graz verwiesen. Eine Überschreitung des Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid an den stationären Messstellen im Großraum Graz konnte letztmals im Jahr 2018 festgestellt werden. Seit diesem Zeitpunkt wurden die Grenzwerte eingehalten und es stellt sich für uns daher die Frage, inwieweit das Regime des IG-L eine derartige Verschärfung der Maßnahmen überhaupt zulässt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der fortlaufenden Erneuerung des Fuhrparks, der mit Sicherheit einen Rückgang des Schadstoffausstoßes auch in den nächsten Jahren bewirken wird.
Zu § 3 Abs. 2 Z 1 – Ausnahmeregelung kostenintensive Spezialaufbauten
Die in Aussicht gestellte Neuregelung betreffend kostenintensive Spezialaufbauten, die nicht wie bisher zwischen leicht und schwer demontierbaren Spezialaufbauten unterscheidet und für die Inanspruchnahme der Ausnahme die Kosten des Spezialaufbaus von € 150.000 auf € 100.000 reduziert, wird seitens der WKO Steiermark äußerst positiv bewertet und unterstützt. Damit können insbesondere für KMU finanzielle Härtefälle abgefedert werden. Gleichzeit verursacht diese Ausnahmeregelung aufgrund der geringen Laufleistung und Anzahl der Fahrzeuge keine wesentlichen zusätzlichen Emissionsbeiträge. Zudem erfolgt damit auch eine Angleichung an die Regelungen in Niederösterreich und Wien, mit dem ein vereinfachter und österreichweit einheitlicher Vollzug gewährleistet werden kann.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
[1] Anm.: siehe Messdaten der kontinuierlichen Messnetze in der Steiermark
[2] Siehe Link: https://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/12794087/69765542/
[3] Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Stmk. Luftreinhalteverordnung umfasst das Sanierungsgebiet Großraum Graz folgende Gemeinden: Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Raaba-Grambach und Seiersberg-Pirka.
Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)