Stellungnahme – Novelle Stmk. Landesweinbaugesetz
Empfänger
Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
Ragnitzstraße 193
8047 Graz
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 22. April 2022
Inhalt
GZ: ABT10-15980/2018-104
Stellungnahme – Novelle Stmk. Landesweinbaugesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung eines Entwurfes, mit dem das Steiermärkische Landesweinbaugesetz geändert werden soll und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die WKO Steiermark schließt sich der Position des Landesgremiums des Weinhandels an und darf auf folgende Ausführungen verweisen.
Zu § 3 Z 16 – Begriffsbestimmungen
Die geplante Ergänzung zum Begriff der Riede wird grundsätzlich begrüßt. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, zusätzliche gewünschte und geeignete Rieden in einer kommenden Verordnung aufzunehmen.
Zu § 7 - Weinbauriede
Auch die stärkere Einbindung des Regionalen Komitees sowie eine konkretere Verfahrensgestaltung zur Erarbeitung eines Vorschlages der Landwirtschaftskammer für eine Verordnung der Landesregierung wird befürwortet. Im Rahmen von Konsensfindungen und in der überwiegenden Mehrzahl der Anregungen auf eine Riedenbezeichnung wird damit das Auslangen gefunden werden können. Es fehlen aber aus unserer Sicht Lösungsansätze für strittige Fälle. Nach dem Wortlaut würde die bloße Einbringung von Einwendungen trotz konsensualer Meinungsbildung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Komitees die Anregung einer Riede verhindern, da diese dann nicht in einen zu erstattenden Vorschlag aufgenommen werden könnte.[1] Dies würde jedenfalls in unter den Bewirtschaftenden strittigen Fällen einen Stillstand bedeuten und entsprechende Riedenanregungen könnten nicht verordnet und in weiterer Folge von interessierten Betroffenen nicht verwendet werden.
Zu den Erläuterungen Besonderer Teil - § 7 Abs. 2
Hier wird in den Erläuterungen ein Vorprüfungsverfahren für die Abstimmung der Landwirtschaftskammer und dem Regionalen Komitee beschrieben, wofür es aber keinerlei gesetzliche Regelung oder Deckung gibt. Wie und in welcher Zusammensetzung dieses Vorverfahren durchgeführt werden soll, sollte den entsprechenden Institutionen überlassen bleiben.
Noch viel mehr gilt dies für die in den Erläuterungen ausgeführten Befangenheitsvorgaben.[2] Im Bereich des regionalen Weinkomitees gilt die angeführte Branchenverband-Verordnung. Diese bundesgesetzliche Regelung sieht aber keinerlei Befangenheitsgründe beim Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Regionalen Komitees vor. Rechtspolitisch fehlt es somit sowohl an einer gesetzlichen Regelung im Landesweinbaugesetz sowie, unserer Ansicht nach, grundsätzlich an einer entsprechenden Landeskompetenz, das Stimmverhalten, wie Entschlagungserfordernisse für Mitglieder des Regionalen Komitees, auch nur in Erläuterungen eines Landesgesetzes aufzunehmen und damit das Stimmverhalten der Mitglieder beeinflussen zu wollen oder zu können. Auch sind bei Abstimmungen im Regionalen Komitee Enthaltungen als Gegenstimmen zu werten.
Diese Teile der Erläuterungen sollten daher ersatzlos gestrichen werden.
Zu § 21 a - Übergangsbestimmungen
Anzumerken ist dazu nur, dass bereits erhebliche Verfahrensschritte zur Erhebung von Rieden durchgeführt wurden und bereits ein Vorschlag der Landwirtschaftskammer erstattet wurde. Da diese Verfahren nunmehr im Sinne der gegenständlichen Novelle neu aufgerollt werden müssen (Verständigungspflicht, Abstimmungen usw.) ist sicherzustellen, dass der neue Vorschlag der Landwirtschaftskammer bis zum 15. September fertiggestellt wird.
Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungswünsche.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
[1] siehe § 7 Abs. 3 1. Satz „Ist das Einvernehmen zwischen Landwirtschaftskammer und Regionalem Weinkomitee hergestellt und die Riedenanregung unter den Bewirtschaftenden bezüglich ihrer bisherigen Bezeichnung als Weinbauriede oder bezüglich der Erwartung, dass die Riede infolge ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit gleichartige und gleichwertige Weine hervorbringt, unstrittig, kann die Landwirtschaftskammer die Riedenanregung in den Antrag an die Landesregierung auf Verordnung von Weinbaurieden aufnehmen.“; siehe auch die diesbezüglichen Erläuterungen.
[2] „Bei der Abstimmung über Riedenanträge sind Befangenheitsgründe sowohl von den Mitgliedern des Regionalen Weinkomitees als auch von der Landwirtschaftskammer zu beachten und haben sich die betreffenden Personen in diesem Fall einer Stimmabgabe zu enthalten.“
Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)