Stellungnahme – Novelle Stmk. Sozialhilfegesetz
12. August 2021
Empfänger
Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 3 Verfassung und Inneres
Verfassungsdienst
Burgring 4
8010 Graz
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 12. August 2021
Inhalt
Stellungnahme – Novelle Stmk. Sozialhilfegesetz
GZ: ABT03VD-1417/2012-152
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung eines Entwurfes einer Novelle des Stmk. Sozialhilfegesetzes und nimmt wie folgt Stellung:
Die WKO Steiermark schließt sich der Position der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe an und darf auf nachstehende Ausführungen verweisen.
Durch die Novelle soll ein neuer § 44l eingeführt werden, der vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle wegen Fristablaufs rechtsunwirksam gewordene Anerkennungen gemäß § 13a Abs 3 eine Wiedererteilung der Anerkennung beantragt werden kann. Der Antrag auf Wiedererteilung der Anerkennung ist innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten der Novelle zu stellen.
Die vorgesehene Frist von einem Monat zur Beantragung der Wiedererteilung der Anerkennung ist aus der Sicht der Fachgruppe zu kurz gefasst. Das Sammeln und Zusammenstellen der für den Antrag notwendigen Unterlagen wird in vielen Fällen einen größeren Aufwand darstellen und daher eine längere Frist erfordern. Um, auch im Hinblick auf von manchen Trägern bereits getätigte Investitionen in nicht unerheblicher Höhe, wirtschaftlichen Schaden und unverschuldete Härtefälle zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Frist zur Beantragung der Wiedererteilung der Anerkennung gemäß § 44l auf drei Monate zu verlängern.
Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungswünsche.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)