Stellungnahme – 6. Novelle SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017  

19. April 2021

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 13.03.2023

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft 
Friedrichgasse 9 
8010 Graz 

Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz

Datum

Graz, am 19. April 2021

Inhalt

Stellungnahme – 6. Novelle SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017

Sehr geehrte Damen und Herren, 

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des Entwurfes einer Verordnung, mit der die SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 (LEVO-SHG 2017) geändert werden soll und nimmt wie folgt Stellung: 

Nach Durchsicht des Entwurfes möchten wir insbesondere auf folgenden Punkt hinweisen, wobei sich die WKO Steiermark dabei auf die Stellungnahme der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe – Berufszweig der Pflegeheime stützt. 

Zu Anlage 2 - Entgeltkatalog, Pkt. 1 b und c 

Die Wirksamkeit des vierten Ausbauschrittes beim Pflegepersonal (LEVO Pflegezuschläge) wurde mit 1. April vereinbart, in der gegenständlichen Verordnung ist der 1. Mai 2021 angeführt. 

Da die Pflegeheimbetreiber bereits seit etwa einem dreiviertel Jahr wissen, dass es 2021 zu diesem vierten Ausbauschritt kommen wird und entsprechend ihrer Möglichkeiten auch frühzeitig begonnen haben für die entsprechenden Personalstrukturen weitgehend vorzusorgen, wird gebeten, vereinbarungsgemäß die Wirkung des zweiten Ausbauschrittes auch in der LEVO mit 1. April 2021 festzusetzen. 

In der dazugehörigen PAVO ist dazu festgehalten, dass die Wirksamkeit in Bezug auf Überprüfungen drei Monate ab Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung gelten wird, damit haben die Pflegeheime aus unserer Sicht Spielraum in Bezug auf noch zu tätigende Vorbereitungs- und Umsetzungsschritte. 

Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung des vorgebrachten Änderungswunsches. 

Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor



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