Was Händler zum offenen Sonntag wissen müssen
Bestimmte Teile des Handels dürfen am Sonntag, dem 19. 12., öffnen. Die Fragen und Antworten dazu im Kurzüberblick.

Die einmalige Sonntagsöffnung am 19. Dezember wurde aufgrund der Corona-Sondersituation von Gewerkschaft und WKO-Interessenvertretung vereinbart. Hier die wichtigsten Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen und Rahmenbedingungen:
• Welche Geschäfte dürfen am 19. 12. aufsperren? Es dürfen nur jene Geschäfte aufsperren, die im vergangenen Lockdown geschlossen haben mussten.
• Wie lange darf man am Sonntag, dem 19. 12., öffnen? Von 10 bis 18 Uhr.
• Dürfen auch Betriebe öffnen, die nicht dem Handelskollektivvertrag unterliegen? Nein. Es handelt sich um einen Zusatzkollektivvertrag zum Handelskollektivvertrag. Die Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern ist ausschließlich in Geschäften zugelassen, die den Kollektivverträgen für Angestellte und Lehrlinge sowie Arbeitern in Handelsbetrieben unterliegen.
• Was regelt der dazu abgeschlossene Sonderkollektivvertrag? Dieser lässt die Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern in Handelsbetrieben für Verkaufstätigkeiten am 19. 12. 2021 zwischen 10.00 und 18.00 Uhr zu und regelt alle notwendigen Rahmenbedingungen, wie z.B. Arbeitszeit oder Entlohnung. Die Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen ist an diesem Tag nicht zugelassen.
• Welche Vergütung steht den Beschäftigten hier zu? Jede Arbeitsleistung am Sonntag ist neben der Grundstundenvergütung mit einem Überstundenzuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Zusätzlich gebührt eine Ersatzruhe im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden, die bis spätestens 31. Jänner 2022 zu konsumieren ist.
• Ergeben sich für Mitarbeiter in Kurzarbeit geringere Ansprüche? Es handelt sich um eine besondere Situation, die einerseits die Überstunden an diesem einen Tag auch während der Kurzarbeit zulässt und andererseits die volle Entlohnung garantiert (Grundstundenvergütung + 100 Prozent Zuschlag).
Alle Informationen im Detail auf: https://bit.ly/2ZIeL3n