Neue Regeln für die ASVG-Anmeldung
Ein „Corona-Handschlag“ reicht nicht, um einen neuen Mitarbeiter gesetzeskonform anzumelden. Seit wann es für Verstöße wieder Strafen gibt.

Mit 31. März ist ein sanktionsfreier Übergangszeitraum für ASVG-Meldeverstöße ausgelaufen. Damit können seit 1. April für Meldeverstöße – wie gesetzlich beschlossen – wieder Säumniszuschläge verhängt werden.
Über Neuerungen und die Deckelung
Georg Königsberger, Experte im WKO-Rechtsservice, informiert über die wichtigsten Neuerungen, die zu beachten sind: „Neben dem Meldewesen wurden auch die Sanktionen für Meldeverstöße gegenüber der Sozialversicherung neu gestaltet. Anstelle der bisherigen Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge gibt es nunmehr Säumniszuschläge. Nur mehr im Betretungsfall bei Nicht-Anmeldung vor Arbeitsantritt droht nach wie vor ein Beitragszuschlag.“
Die WKÖ konnte eine Höchstgrenze der Säumniszuschläge pro Kalendermonat in Höhe der fünffachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2020: 895 Euro) durchsetzen. Königsberger: „Für diese Deckelung der Säumniszuschläge wird das gesamte Bundesgebiet (Österreichische Gesundheitskassa) herangezogen.“ Von der Höchstgrenze nicht erfasst sind Verstöße gegen die Anmeldepflicht, das heißt, wenn keine elektronische Anmeldung innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erfolgt.
Der WKO-Experte informiert darüber, wann ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf Säumniszuschläge möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn
- die Art des Meldeverstoßes den Verzicht rechtfertigt. Das ist dann der Fall, wenn der Grund für die verspätete Meldung eindeutig der Sphäre des Mitarbeiters zuzuschreiben ist.
- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners zu beachten sind.
- der Verspätungszeitraum als gering eingestuft wird (je geringer die Verspätung, desto eher ist ein Verzicht möglich).
- bisherige Meldeverpflichtungen termingerecht erledigt wurden (zum Beispiel, wenn zum ersten Mal innerhalb von zwölf Monaten gegen das Gesetz verstoßen wird).
Die WKÖ wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass die Sanktionen nur mit Augenmaß verhängt werden und alle technischen Voraussetzungen, insbesondere, wenn Säumniszuschläge auf technische und systemrelevante Umstände zurückzuführen sind, entsprechend berücksichtigt werden.
Die Reduktion des Beitragszuschlages
Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erfolgte, kann wie bisher ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden. Auf Betreiben der WKÖ wurde der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung pro Person von 500 Euro auf 400 Euro und jener für den Prüfeinsatz von 800 Euro auf 600 Euro reduziert.