Ab sofort gelten neue Regeln beim Auszeichnen von Preisen
Die Änderungen im Preisauszeichnungsgesetz sind in Kraft: Werden Produkte ermäßigt, ist der vorherige niedrigste Preis anzugeben.

Rabatte, Ermäßigungen, Sale und Sonderaktionen: Bei Preisreduzierungen von Artikeln gilt es ab sofort neue Bestimmungen einzuhalten. Das besagt das „Zweite Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ – MoRUG II –, das mit 20. Juli in Kraft trat. „Eigentlich wären die entsprechenden EU-Vorgaben bereits mit Ende Mai in nationales Recht umzusetzen gewesen, doch da Österreich hier in Verzug war, tritt das Gesetz nun ohne weitere Übergangsfristen in Kraft“, erklärt Isabella Schachenreiter-Kollerics, Rechtsexpertin der Sparte Handel.
Insbesondere Artikel 2 zur „Änderung des Bundesgesetzes über die Auszeichnung“ sei für Händler wesentlich, so Schachenreiter-Kollerics. „Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung ist der vorherige Preis der nicht ermäßigte niedrigste Preis im Sinne des ersten Satzes vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung“, so der Gesetzestext.
Ausnahme: Verderbliches
Sind Sachgüter weniger als 30 Tage am Markt, so haben Unternehmer den niedrigsten Preis anzugeben, der „innerhalb des Zeitraums, in dem sich das Sachgut auf dem Markt befindet, zumindest einmal in demselben Vertriebskanal verlangt wurde“, betont Schachenreiter-Kollerics.
Ausgenommen hiervon sind schnell verderbliche Sachgüter oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn eine Preisermäßigung aufgrund des Ablaufs der Mindesthaltbarkeit erfolgt.
Die Verlautbarung im Detail: https://bit.ly/3z2BpkJ – Weitere Informationen dazu unter rechtsservice@wkstmk.at