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Eine Lizenz für Fahrten über Grenzen

Warum Kleintransporteu­re im grenzüberschreiten­den Verkehr ab 21. Mai eine Befähi­gung brauchen. Die Antworten und alle Fakten dazu.

Staplerfahrer beim Beladen eines Klein-LKW.
© Adobestock, Björn Wylezich Die neuen EU-Lizenzen sichern die Kleintransporteure im grenzüberschreitenden Verkehr rechtlich ab.

Die EU sorgt für eine Verschärfung der Bestimmungen für Klein­transporteure von 2,5 bis 3,5 Ton­nen im grenzüberschreitenden Verkehr. Ab 21. Mai braucht diese Gruppe eine EU-Lizenz. Diese wird nur dann vergeben, wenn der Nachweis einer Befähigungs- bzw. Konzessions­prüfung (die gleiche wie beim konzessionierten Güterbeförderungsgewerbe) vorliegt und Eigenkapital in mindestens folgender Höhe verfügbar ist:

  • 1.800 Euro für das erste genutz­te Fahrzeug und
  • 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug.

Unternehmer, die ihr Kleintransport-Gewerbe bereits zehn Jahre und länger ausüben, dürfen laut Petra Bucher, Branchensprecherin der Kleintransporteure, mit einer Erleichterung rechnen: „Sie  müssen kei­ne Befähigungsprüfung ablegen, sehr wohl aber die finanziel­le Leistungsfähigkeit nachweisen.“  Klein­transporteure, die noch keine zehn Jahre grenzüberschreitend unterwegs sind, müssen daher eine Prüfung ablegen, um eine Konzession und EU-Lizenzen zu bekommen. Bucher kämpft dabei mit der WKO für die bereits bestehenden Kleintransporteure um eine erleichterte Prüfung, weil doch Profis im Einsatz sind: „Ich rechne aber nicht mit einer Entscheidung vor 20. Mai.“ 

Neugründer werden, falls die Erleichterung kommt, nicht da- runterfallen und gleich die Befähigungsprüfung fürs konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe machen müssen. 

Ach­tung: Die EU-Verordnung gilt bereits seit 21. Februar 2022 und hat die Übergangsfrist bis 21. Mai. Daher wird zwar aktuell nur kontrolliert, aber noch nicht gestraft. Ab dem Stichtag wird es aber ernst. 

Notlösung ist möglich

Als Notlösung bleibt die Variante, bis zur erfolgreich abgelegten Prüfung einen gewerberechtlichen Geschäftsfüh­rer zu bestellen. Wie gesagt, die neuen Bestim­mungen betreffen nur solche Unternehmer, die im grenzüber­schreitenden Verkehr unterwegs sind. Für innerstaatliche Kleintransporteu­re bleibt alles beim Alten, das heißt, es bleibt ein freies Anmeldegewerbe. Sie dürfen sich daher auch zurücklehnen, wenn es um den 1. Juli 2026 geht. Denn ab diesem Stichtag ist in Kleintrans­portern im grenzüberschreitenden Verkehr der Einbau eines Tachografen (Smart Tacho 2) verbindlich vorgeschrieben. Dann müssen, gleich wie mit dem Lkw über 3,5 t hzG, die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Petra Bucher quittiert das Mobi­litätspaket der EU für die betrof­fenen Unternehmer mit großer Zustimmung: „Damit können wir die schwarzen Schafe endlich überholen.“

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