Hilfe im Krisenfall
Was ist bei einer Corona-Infektion im Betrieb zu tun? Die WKO-Rechtsexpertin hat alle „Verhaltensregeln“ kompakt zusammengefasst.

Der Ernstfall
Tritt während der Arbeit bei einem Mitarbeiter der Verdacht einer Covid-19-Erkrankung auf, dann ist dieser unverzüglich in einem separierten Raum zu isolieren. Betriebsarzt, ein niedergelassener Arzt oder das Fachpersonal sind unter der Nummer 1450 telefonisch zu kontaktieren. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
Was im Falle einer Infektion zu tun ist
Die Gesundheitsbehörde (BH bzw. Magistrat) führt – wenn das vom kontaktierten Arzt oder vom Fachpersonal für notwendig erachtet wird – die erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen durch und forscht auch Kontaktpersonen aus, im vollen Umfang aber erst mit Vorliegen eines positiven Test des Betroffenen. Im Fokus stehen dabei all jene Menschen, mit denen ein Infizierter in den 48 Stunden vor Ausbruch der Symptome bzw. bei Symptomfreiheit binnen 48 Stunden vor Durchführung des Tests in Verbindung stand. Die Kontakterhebungen erstrecken sich auch auf das betriebliche Arbeitsumfeld. Bei den Kontakten unterscheiden die Behörden zwei Gruppen:
Kategorie I: Darunter fallen all jene, die einem hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt waren: Menschen im gleichen Haushalt, aber auch Personen, die sich länger als 15 Minuten mit weniger als zwei Metern Abstand mit einem Infizierten in einem Raum aufgehalten haben. Diese Personen werden für 14 Tage in Heimquarantäne geschickt, die von der Gesundheitsbehörde schriftlich verordnet wird. Eine Freistellung ist nicht möglich.
Kategorie II: Dazu zählen Menschen, die nur flüchtigen Kontakt hatten, sich etwa im gleichen Raum aufhielten, aber dem Erkrankten nicht näherkamen oder nicht mit ihm gesprochen haben. Hier stellt die Behörde keinen Bescheid aus, informiert die Betroffenen aber offiziell und legt ihnen für 14 Tage Auflagen nahe. Fichtner-Koele: „Solche Auflagen sind Empfehlungen und daher nicht einer behördlichen Quarantäne gleichzusetzen. Sie rechtfertigen damit auch keine Entgeltfortzahlung.“
Die Quarantäne
Behördlich angeordnete Quarantäne bedeutet, dass Personen, mit positivem Testergebnis oder solche, die als Kontaktpersonen der Kategorie I gelten, durch einen Bescheid der Gesundheitsbehörde für 14 Tage abgesondert werden. Personen in Heimquarantäne dürfen weder die Wohnung verlassen noch private Besuche erhalten. Fichtner-Koele mit einem wichtigen Zusatz: „Die Aufhebung der Quarantäne kann ausschließlich durch die Behörde erfolgen! Selbst bei einem negativen Covid-19-Test bleibt sie aufrecht.“
Entgeltfortzahlung in der Quarantäne
Mitarbeiter in behördlicher Quarantäne haben bis zu deren Ende Anspruch auf das volle Entgelt. Der Arbeitgeber kann aber binnen sechs Wochen nach Ende einen Antrag auf Erstattung stellen. Es genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde, mit dem ein „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“ gestellt wird. Der Antrag hat zu enthalten: Firma, Name des Arbeitnehmers, Zeitpunkt und Aufhebung seiner Absonderung, Höhe des fortgezahlten Entgelts, für das die Vergütung begehrt wird. Anzuschließen sind der Nachweis der Entgeltfortzahlung, der Absonderungsbescheid bzw. der Bescheid über die Aufhebung der Absonderung.
Sicherung der Geschäftsabläufe bei Personalausfall
Fichtner-Koele: „Ein gut geplanter Personaleinsatz mit Vertretungsregelungen und Prioritätensetzung ermöglicht das Weiterarbeiten trotz Personalausfällen. Im Betrieb sollte festgelegt sein, wer wessen Aufgaben vorübergehend übernehmen kann.“ Wer hat z.B. entsprechende Führerscheine? Wer kann die gleiche Maschine oder die gleiche Software bedienen? Kann auch von zu Hause gearbeitet werden etc.