Härtefall-Fonds: Stolpersteine und Einreichung
Ziel dieses Härtefall-Fonds ist die Abfederung von Härtefällen, die bei Ein-Personen- und Kleinstunternehmen (unter 10 MA) entstanden sind. Damit soll ein teilweiser Ersatz des Nettoeinkommens des Unternehmers aus selbstständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb geleistet werden.
Nun sehen die Richtlinien vor, dass folgende Grundvoraussetzungen alternativ zutreffen müssen, um in den Genuss dieser Unterstützung zu kommen:
Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19. Das liegt vor, wenn:
- die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
- im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
- ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht.
Aufgrund der Tatsache, dass viele Unternehmen wieder Fahrt aufnehmen konnten und können, ist vor der Beantragung eines Zuschusses zu überprüfen, ob zumindest eine der vorgenannten Voraussetzungen (noch) zutrifft!!
Der Antragsteller muss bei Beantragung eidesstattlich erklären, dass die Fördervoraussetzungen zutreffen. Sollten Falschangaben gemacht werden, zieht dies strafrechtliche Folgen nach sich.
Wenn Sie feststellen, dass Sie Falschangaben gemacht haben, wenden Sie sich an die WKO Stmk.
Hier geht es zu den Richtlinien des Härtefall-Fonds.
Hier kommen Sie zur Antragstellung.