Gleiche Behandlung im Krankheitsfall
Seit 1. Juli 2018 sind Angestellte im Krankheitsfall Arbeitern gleichgestellt. Was sich langfristig für Chefs und Mitarbeiter ändert?

Für Arbeiter hat das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis 30. Juni geregelt, dass pro Arbeitsjahr ein Grundanspruch – zum Beispiel in den ersten fünf Jahren – von sechs Wochen zusteht. Seit 1. Juli ist die Neuregelung betreffend Entgeltfortzahlung bei Krankheit in Kraft. Fichtner-Koele: „Mit diesem Stichtag wurden die bisherigen Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankenstand der Arbeiter auch für die Angestellten übernommen. Das bedeutet, dass es dann auch für Angestellte nur mehr einen Grundanspruch pro Arbeitsjahr gibt.“ Allerdings kommt durch die Gesetzesänderung sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte eine weitere Änderung hinzu: Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich bereits im zweiten statt wie bisher im fünften Arbeitsjahr auf acht Wochen. Die neue Regelung gilt erstmals in den Arbeitsjahren, die nach dem Stichtag 30. Juni beginnen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Der Arbeitnehmer hat ein Arbeitsjahr von Mai bis Mai, dann beginnt im Mai 2019 ein neues Arbeitsjahr. Die neue Regelung ist auf dieses Dienstverhältnis somit erst ab Mai 2019 anwendbar. Bis dahin ist die alte Rechtslage anzuwenden.