Schutz für geistiges Eigentum im Internet
Das Kopieren von Text-und Bildmaterial aus dem Internet kann teuer werden. Die Expertin informiert, was zu beachten ist.

Grundsätzlich sind auch im Internet veröffentlichte Werke wie Bilder, aber auch Texte urheber-rechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung des Werkerstellers nicht verwendet werden. Dennoch bieten viele Webseiten die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken kostenlos an. Dabei kann es sich um Fotos, aber auch um Textvorschläge zu „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, Datenschutzerklärungen oder Impressumsvorschriften handeln.
Tamara Charkow, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Es spricht nichts dagegen, solche Angebote anzunehmen. Wichtig ist jedoch, auf die Bedingungen zu achten, unter denen diese kostenfrei sind.“ Die Expertin rät daher zur Dokumentation (z.B. Screenshot) bzw. dazu, sich abzusichern: „Oft handelt es sich nämlich bloß um befristete Angebote, die nur für eine bestimmte Zeit gratis zur Verfügung stehen, wobei es im Nachhinein dann schwierig sein kann, zu beweisen, dass ein später kostenpflichtiges Angebot tatsächlich legal kostenfrei angenommen wurde.“
Außerdem kann der Urheber bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das von ihm geschaffene Werk zu versehen ist. Auf diese Urheberrechtsnennung darf keinesfalls vergessen werden. Das Fehlen dieses Nachweises kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung eines Rechtsanwaltes führen. Charkow: „Im Zweifel ist immer ein Urheberrechtsnachweis (Quellennachweis) zu setzen.“
"Bis zu 10.000 Euro kann eine Urheberrechtsverletzung kosten. Hat die Verletzung einen gewerblichen Hintergrund, dann drohen Freiheitsstrafen bis zu drei bzw. fünf Jahren."
Verstöße können gravierende Folgen haben, und zwar dann, wenn ein Rechtsanwalt oder der Rechteinhaber auffordern, eine Gesetzesverletzung zu unterbinden, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder Entgelt für die bisherige Nutzung von Fotos oder Texten und die Kosten des Rechtsanwalts (1.500 Euro sind keine Seltenheit) zu zahlen.
Wenn eine Abmahnung auf dem Bürotisch landet, dann rät Charkow:
- Vorwürfe überprüfen, Beweise für Gegenargumente finden
- Wenn die Vorwürfe (zumindest teilweise) zutreffen, ist zu überlegen, ob die geforderte Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst ist. Es kann zu unangenehmen Überraschungen führen, wenn man sich irrtümlich für zu viel verpflichtet.
- Gegebenenfalls Kontakt mit dem Rechtsanwalt oder Rechteinhaber (schriftlich oder per E-Mail) aufnehmen und um Fristverlängerung ersuchen.
- Über die Höhe des Honorars verhandeln. Oft besteht Verhandlungsbereitschaft.
- Treffen die Vorwürfe zu, gibt es in der Regel nur eines: „Lehrgeld zahlen“ und Fehler auf der Website beheben sowie die (allenfalls angepasste) Unterlassungserklärung unterschreiben.
Rechtsservice der WKO Steiermark: https://wko.at/stmk/rs