Ferien mit dem Virus
„Ab in den Urlaub“ lautet das Motto für viele nach Schulschluss. Aber dürfen die Mitarbeiter heuer auch wirklich grenzenlos abheben?

Die Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen zum Sommerurlaub 2020:
Was passiert, wenn ich im Urlaub in Österreich am Covid-19-Virus erkranke?
Die Behörde verfügt eine Absonderung nach dem Epidemiegesetz, die eine gerechtfertigte Dienstverhinderung folgert. Das übliche Entgelt ist nach dem Epidemiegesetz weiterzuzahlen, der Arbeitgeber hat einen Ersatzanspruch gegenüber dem Staat.
Kann ich in Europa Urlaub machen?
Ja! Das Außen- und Gesundheitsministerium passen laufend die Reisewarnungen und Reisebeschränkungen an, die es zu beachten gilt. Vorsicht ist geboten bei Ferien in Ländern mit Reisewarnungen. Das könnte im Falle einer Infektion den Entgeltfortzahlungsanspruch aushebeln.
Was ist zu tun, wenn ich nach der Heimkehr erkranke oder Infektionsverdacht besteht?
Es ist unverzüglich die Gesundheitshotline 1450 zu informieren, damit im Falle einer Covid-19-Infektion die behördliche Absonderung verfügt werden kann. Das Entgelt wird weiterbezahlt, der Arbeitgeber hat einen Ersatzanspruch gegenüber dem Staat.
Ich erkranke im Ausland und kann nicht rechtzeitig zurückkommen. Was dann?
Wie bei jeder Erkrankung besteht auch bei Covid-19 ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, außer die Erkrankung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. In jedem Fall ist der Arbeitgeber sofort zu informieren und eine ärztliche Bestätigung auf Verlangen vorzulegen.
Was hat es für Folgen, wenn man im Urlaub in einem Land mit Reisewarnung krank oder unter Quarantäne gestellt wird?
Aufgrund der Reise in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, hat der Arbeitnehmer die Dienstverhinderung (= den nicht rechtzeitigen Antritt der Arbeit) grob fahrlässig verursacht. Es besteht daher weder im Fall einer Erkrankung mit dem Coronavirus noch im Fall einer behördlich verfügten Absonderung im Ausland, die zur verspäteten Rückkehr nach Österreich führt, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Grundsätzlich liegt aber kein Entlassungsgrund vor.
Was ist mit Urlaubsländern, für die bei der Einreise nach Österreich Beschränkungen gelten?
Derzeit ist bei der Einreise nach Österreich, z.B. aus Schweden, Portugal oder Großbritannien, ein negativer SARS-CoV-2-Test vorzulegen oder sofort eine 14-tägige Heimquarantäne anzutreten.