Die Hilfspakete der Gesundheitskasse
Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) reagiert auf die Krise und hat Hilfspakete für Unternehmer geschnürt. Die Expertin über alle Details.

Für Dienstgeber, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert sind bzw. waren, erfolgte eine unbürokratische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020.
Im Rahmen eines zweiten Stundungspaketes sind für Ende Juli weitere Maßnahmen zur Unterstützung zu erwarten, die dann rückwirkend mit 1. Juni in Kraft treten.
Kernstück wird die weitere Aussetzung von Betreibungsmaßnahmen bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten bis 31. August sein. Auch die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird durch die Verordnung bis 31. August ausgesetzt. Kirsten Fichtner-Koele, Expertin im WKO-Rechtsservice, mit den Details: „Die Beiträge Februar bis April wurden bisher bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31. Mai gestundet. Sie sind bis spätestens 15. Jänner 2021 ohne Verzugszinsen zu überweisen. Sollten über den Stichtag hinaus weiter Liquiditätsprobleme bestehen, dann können offene Beiträge über Antrag (ab Jänner 2021) auf elf Raten beginnend mit Februar aufgeteilt werden.“
Zeiträume ab Mai
Für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge sind bei Selbstabrechnerbetrieben mit Ende des Kalendermonats fällig und bis zum 15. des Folgemonats inkl. Respiro einzuzahlen. Fichtner-Koele: „Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden. Formulare wird die ÖGK auf ihrer Homepage bzw. in WEBEKU zur Verfügung stellen. Vorher eingebrachte Anträge können nicht bearbeitet werden. Bitte derzeit also keine Anträge stellen.“
Die coronabedingte Stundung der Beiträge bis 31. August erfolgt durch die Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen quasi automatisch. Ein Ansuchen auf Ratenzahlung ohne erstattete mBGM (monatliche Beitragsgrundlagenmeldung) ist nicht möglich. Fichtner-Koele rät dazu, „im Falle einer Beantragung einer Ratenzahlung die mBGM für den Beitragszeitraum Juli möglichst frühzeitig zu erstatten.“ Grundregeln der Lohnverrechnung gelten weiterhin. An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind unverändert einzuhalten.
Achtung: Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch für Mai bis Dezember.