Der Gesetzgeber ist ein kritischer Partner
Nicht selten tappen Übernehmer oder Bauherren von Gewerbebetrieben in gesetzliche Fallen, weil Genehmigungen fehlen. Was im Vorfeld zu tun ist.

Ob eine Werkstätte errichtet oder übernommen werden soll oder ein Gastronomiebetrieb, das macht vor dem Gesetz keinen Unterschied: In allen Fällen brauchen Bauherren oder Übernehmer neben einer gültigen Baugenehmigung auch eine Betriebsanlagengenehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft (BH) oder das Magistrat. Werden auch Mitarbeiter eingestellt, dann muss die Betriebsanlage auch der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
Punktueller Check
Peter Postl, Experte im WKO-Rechtsservice macht darauf aufmerksam, „dass diese Punkte vor der Unterschrift des Mietvertrages, vor dem Ankauf von Maschinen und vor dem Start aller baulichen Maßnahmen zu klären sind“.
Am besten ist es laut Postl, Schritt für Schritt vorzugehen:
Schritt 1: Standorteignung, Flächenwidmung, Baugenehmigung. Betriebe dürfen nur dort errichtet und betrieben werden, wo die passende Flächenwidmung vorliegt. Alle Infos: www.gis.steiermark.at.
Schritt 2: Mit den Nachbarn reden. Sobald sich jemand für ein Grundstück/Gebäude interessiert, tauchen mitunter Gerüchte auf. Diese erzeugen bei den Nachbarn unter Umständen Ängste und sorgen für Vorurteile. Diese Tatsache ist nicht zu unterschätzen, weil Nachbarn Genehmigungsverfahren durch entsprechende Einwendungen zumindest verzögern können.
Schritt 3: Betriebsanlagengenehmigung. Kann die Betriebsanlage Nachbarn, Kunden oder die Umwelt beeinträchtigen? Durch Lärm (z.B. Maschinen, Gäste, Zu- und Abfahrten, Be- oder Entladen von Fahrzeugen), Geruch (z.B. Küche, Produktion), Abgase (z.B. Feuerungsanlage) oder Staub (z.B. Lagerungen, Fahrbewegungen).
Schritt 4: Arbeitnehmerschutz. Postl: „Werden (langfristig) Arbeitnehmer beschäftigt, müssen die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt werden. Dabei geht es auch um bauliche Vorschriften wie Raumhöhen, Sanitärräume und vieles mehr.“ Diese sollten rechtzeitig in die Planung einfließen, um teure Nachbesserungen zu vermeiden. Dazu empfiehlt sich eine Beratung durch das Arbeitsinspektorat. Alle Informationen dazu: www.arbeitsinspektion.gv.at.
Darüber hinaus ist auch eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung Voraussetzung für den Start, die entweder bei einer Übernahme schon vorhanden ist oder durch die BH oder das Magistrat erteilt wird. Ein wichtiger Tipp: Es ist unbedingt zu überprüfen, ob alle bestehenden Baulichkeiten auch so genehmigt sind, wie sie angepriesen werden.
Alle Informationen zum Thema: WKO-Rechtsservice,
Tel. 0316/601-601, E-Mail rechtsservice@wkstmk.at