Blumen und Salat statt Kassenbon
Märkte sind beliebte Verkaufsplätze. Bleiben die Umsätze unter 30.000 Euro/Jahr, dann sind die „Standler“ von der Registrierkassenpflicht befreit.

Seit Jänner 2016 müssen Unternehmen ihren Kunden, wenn diese bar bezahlen, einen Beleg aushändigen (Belegerteilungspflicht). Übersteigt der gesamte Jahresumsatz 15.000 Euro und wurden davon 7.500 Euro in bar kassiert, muss der Beleg aus einer – bei der Finanz angemeldeten – Registrierkasse kommen (Registrierkassenpflicht). Für bestimmte Barumsätze gibt es allerdings Ausnahmen.
Die Ausnahmen
Petra Kühberger-Leeb, Expertin im WKO-Service: „Eine Ausnahme betrifft die sogenannten Umsätze im Freien. Darunter versteht man alle Umsätze, die auf öffentlichen Wegen, Straßen, oder Plätzen, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten gemacht werden.“ Damit Verkaufsstellen und Marktstände unter diese Ausnahmeregelung fallen, müssen laut Petra Kühberger-Leeb allerdings folgende Kriterien erfüllt sein:
- Sie müssen an einer Seite ab der üblichen Verkaufshöhe vollständig geöffnet und während der Geschäftszeiten nicht verschließbar sein.
- Sie dürfen nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen stehen. Das ist dann anzunehmen, wenn die Verkaufstätigkeit zum Beispiel vor einem Geschäftslokal stattfindet, wie das typischerweise bei Schani- oder Gastgärten der Fall ist.
Falls die „Umsätze im Freien“ in großen, öffentlich zugänglichen, fest umschlossenen Räumlich-keiten, wie etwa Einkaufszentren, Markthallen oder großen Bahnhofsgebäuden, getätigt werden, in denen beispielsweise eine Vielzahl von Unternehmen Standorte haben und diese nicht den lokalen Betrieben zugeordnet werden können, können Betreiber solcher Stände ebenfalls die Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wenn die „Umsätze im Freien“ im Kalenderjahr die 30.000-Euro-Grenze nicht übersteigen, ist der Unternehmer für diese Umsätze von der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit. Die Tageslosung darf mittels Kassasturzes ermittelt werden. Kühberger-Leeb: „Wird die 30.000 Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, müssen die weiteren Umsätze im Freien erst ab Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes (Übergangsfrist) in der Registrierkasse erfasst werden.
Die Berechnung
Für die Berechnung der Grenze werden alle „Umsätze im Freien“ eines Kalenderjahres zusammengerechnet. Wenn also ein Unternehmer jeweils einen Stand auf einem Oster- und einem Weihnachtsmarkt betreibt, so werden die jeweiligen Umsätze zusammengerechnet und sind dann in Summe maßgeblich für die 30.000-Euro-Grenze. Beispiele:
- Verkäufe von im Freien stehenden Verkaufstischen (zum Beispiel auf Bauernmärkten), Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindlmarkt etc.).
- Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer Regen-schutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), sofern der Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, getätigt wird.
- Zeitungsverkäufer im Bahnhofsgebäude oder Einkaufszentrum
- Verpflegungsstand bei Festen in Hallen.