Wenn die Arbeit ein "Ablaufdatum" hat
Schwierige wirtschaftliche Rahmenbedingungen zwingen viele Arbeitgeber auch dazu, sich von Mitarbeitern zu trennen. Was dabei zu beachten ist.

„In diesem Fall spricht man von einer Arbeitgeberkündigung“, so Ute Gritsch, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Darunter versteht man die an den Arbeitnehmer gerichtete schriftliche oder mündliche Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsbestimmungen aufzulösen.“
Keine Formvorschriften
Diese Trennung von Seiten des Arbeitgebers unterliegt keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften. Es muss aber sein Wille, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden zu wollen, eindeutig erkennbar sein.
In der Praxis empfiehlt sich wie immer aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung. Der Kündigungsausspruch ist empfangsbedürftig. Gritsch: „Ein bloßes Abmelden bei der Gesundheitskasse mit dem Vermerk Arbeitgeberkündigung reicht also nicht aus. Allerdings ist eine Zustimmung des Dienstnehmers nicht erforderlich.“
Kündigungszeitpunkt
Als ausgesprochen gilt die Kündigung, wenn sie dem Arbeitnehmer schriftlich zugeht, also erst nach Übergabe bzw. Zustellung des Schreibens. Mit dem auf den Kündigungsausspruch folgenden nächsten Tag beginnt die Frist, also die Zeit zwischen Kündigungsausspruch und Ende des Arbeitsverhältnisses, zu laufen.Fristen für Angestellte sind im Angestelltengesetz geregelt, für Arbeiter im jeweiligen Branchenkollektivvertrag, im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. in der Gewerbeordnung 1859.
Kündigungsfristen
Die Expertin mit wichtigen Details: „Kündigungsfristen sind Mindestfristen und in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt.“ Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Dienstverhältnisses, keinesfalls der Tag des Ausspruches der Kündigung! Gesetzlich vorgesehener Termin bei Angestellten ist grundsätzlich das jeweilige Quartalsende: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Durch einen Einzelarbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber Angestellte auch zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats kündigen kann. Gritsch: „Solche Vereinbarungen sind aber nur gültig, wenn keine einschränkenden kollektivvertraglichen Sonderregeln bestehen.“
Die Termine bei Arbeitern sind in den jeweiligen Branchenkollektivverträgen, im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. in der Gewerbeordnung 1859 festgelegt. Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Gründe für die Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses anzuführen. Gritsch verweist aber darauf, „dass unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitnehmer die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen kann. Zum Beispiel wegen sozialer Härte oder wegen eines unerlaubten Motivs.“ In diesem Fall muss nämlich der Arbeitgeber in einem eventuellen Gerichtsverfahren seine Vorgehensweise begründen.