Abgaben für Bauland und Zweitwohnsitze
Der Landtag greift in einer Novelle nach der Raum-und Bauordnung sowie nach Leerstand- und Zweiwohnsitzen. Wo die WKO ein Veto einlegt.

Die Bebauung von wertvollen Freiflächen, die zu einer Versiegelung der Landschaft führt, soll – so will es der Gesetzgeber – künftig erschwert werden. So können Grundstücke über 1.000 m² in Zukunft mit einer Baulandabgabe in Höhe von zwei Prozent des durchschnittlichen Grundstückpreises belegt werden. Gerfried Weyringer, Experte im Rechtsservice beschwichtigt: „Bei unbebauten Grundstücken in einem Gewerbe- und Industriegebiet handelt es sich um eine Kann-Bestimmung“ der Gemeinden.“
Rasche Änderungen gefordert
Neben der Baulandmobilisierung werden in beiden Gesetzen wichtige Klimaschutzmaßnahmen gesetzt: Erneuerbare Energie, Photovoltaikflächen und öffentlicher Verkehr sowie die flächensparende Verbauung sind wesentliche Punkte der Novelle. Das bisherige Raumordnungsziel – die Entwicklung der Siedlungsstruktur von innen nach außen – wird zu einem Raumordnungsgrundsatz. In die Raumordnungsziele eingebunden wird künftig die Erhaltung der Orts- und Stadtkerne, die nur mehr in Zentrumszonen ausgewiesen werden dürfen. Die Neuregelung der Bau- und Raumordnung soll Tierhaltungsbetrieben ermöglichen, für die regionale Lebensmittelsicherheit zu sorgen und Nutzungskonflikte mit der Wohnbevölkerung aufgrund des Geruchs so gering wie möglich zu halten. Bereits mit der Baugesetznovelle 2020 wurden die Abstellflächen für Handelsbetriebe wesentlich reduziert. Mit der vorliegenden Novelle ist für Handelsbetriebe unter 800 m² Verkaufsfläche und für Einkaufszentren eine noch deutlichere Verschärfung vorgesehen. Weyringer: „Aus Sicht der WKO sind derart rasche Änderungen – ohne Vornahme einer gründlichen Evaluierung der bisherigen Regelung – im Sinne der Rechtssicherheit grundsätzlich abzulehnen.“ Die beschlossenen Sondervorschriften für Handelsbetriebe, wonach diese bei einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² im Neubau mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen ausgeführt werden müssen, sei – so Weyringer – strikt abzulehnen: „Vor allem, weil diese Bestimmung diverse Unklarheiten und Auslegungsfragen wie z.B. die Behandlung von Mischbetrieben beinhaltet.“
Leerstand und die Zweitwohnsitze
Teil des Pakets ist auch der Beschluss eines Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetzes. Den Kommunen wird damit künftig ein Instrument in die Hand gegeben, um auf den baulichen Wildwuchs reagieren zu können. Gemeinden können damit eine Abgabe einführen und individuell dafür sorgen, dass Gemeindehaushalte entlastet werden. Weyringer abschließend: „In Kraft treten wird die Raumordnungs- und Baugesetznovelle voraussichtlich Ende Juni 2022, das Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz mit 1. Oktober 2022.“