Ab 2023 hat jede e-card ein Gesicht
e-cards sind bis Ende 2023 verpflichtend mit einem Bild zu versehen. Die WKO-Expertin über Ausnahmen und Fristen.

Seit 1. Jänner 2020 muss auf jeder neu ausgegebenen e-card für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ein Foto aufgebracht sein. Bis 31. Dezember 2023 müssen alle alten gegen neue Chipcards mit Foto ausgetauscht sein, sofern keine Ausnahme besteht. Karin Loh, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Fotos aus bestehenden behördlichen Registern dem Dachverband zur Verfügung gestellt werden.“ 85 Prozent der Versicherten erhalten daher ihre neue Versicherungskarte automatisch, bevor die alte abläuft – spätestens Ende 2023. Kinder unter 14 Jahren bekommen weiterhin in jedem Fall eine e-card ohne Foto.
Loh mit einem wichtigen Hinweis: „Wenn ein Foto aus dem Register vorliegt, muss dieses in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge benutzt werden – es kann dann kein Bild extra für die Karte gebracht werden.“ Ausnahmen gibt es für Personen, die im Ausstellungsjahr ihrer neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, und für Personen, die in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind. Die Expertin: „Liegt für diese Versicherten ein Foto aus Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder dem Fremdenregister vor, dann kommt dieses auf die neue e-card. Liegt kein Foto vor, darf diese ohne Foto ausgestellt werden.“
Regeln für Versicherte ohne österreichische Staatsbürgerschaft
Auch ausländische Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten, benötigen eine e-card mit eigenem Lichtbild für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen bei der ÖGK. Versicherte, für die kein Foto aus österreichischem Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder einem Dokument des Fremdenregisters vorliegt, müssen ein Foto bringen, damit eine e-card ausgestellt werden kann.
Ein ausländischer Staatsbürger, der in Österreich bei der ÖGK als Arbeitnehmer angemeldet wurde, ist ab dem Tag der Anmeldung (Arbeitsaufnahme) sozialversichert. Loh: „Auch ohne e-card (mit Foto) ist er versichert und kann auch (mehrfach) eine Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.“ Der behandelnde Arzt hat dabei seine „Admin-Karte“ zu verwenden. Der Versicherte ist dann aber verpflichtet, die später ausgestellte e-card beim Arzt nachzureichen. Loh: "Ab der ersten Information, dass ein Foto gebracht werden muss, beginnt die Übergangsfrist, in der eine Krankenbehandlung noch mit der alten e-card oder der Sozialversicherungsnummer und einem Lichtbildausweis möglich ist. Die Toleranzfrist wurde aufgrund der Corona-Krise von drei auf fünf Monate ausgeweitet."