Wie muss die Firma sichtbar sein?
Ein Firmenstandort muss auch von außen sichtbar gekennzeichnet sein. Die Expertin gibt Tipps, wie man Strafen hier vermeiden kann.

Die Verpflichtung zur äußeren Kennzeichnung der Betriebsstätte trifft jeden Gewerbetreibenden. Dies gilt auch für solche, in denen nur vorübergehend ein Gewerbe ausgeübt wird, aber auch für Magazine, Baustellen und dergleichen. Es genügt nicht nur, den Stammbetrieb mit einer Tafel von außen zu versehen, vielmehr muss auch jede weitere Betriebsstätte gekennzeichnet sein. Tamara Charkow, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Eine weitere Betriebsstätte ist auch dann gegeben, wenn an einer standortgebundenen Einrichtung nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird.“
Wenn die Wohnung der Firmenstandort ist
Ist die Wohnung des Gewerbetreibenden auch gleichzeitig der Firmenstandort, dann muss dies ebenfalls durch eine äußere Bezeichnung ersichtlich sein.“ In gut sichtbarer Schrift ist bei einer Firmentafel jedenfalls Folgendes anzuführen:
- der Namen des Gewerbetreibenden,
- ein unmissverständlicher Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes.
Charkow: „Einzelunternehmer müssen ihren Vor- und Zunamen oder ihren im Firmenbuch eingetragenen Namen anführen. Juristische Personen haben ihren Firmenwortlaut zu verwenden. Sind sie nicht eingetragen, müssen sie sich des gesetzlichen oder des in den Statuten festgelegten Namens bedienen.“
Werbetafeln dürfen nicht irreführend sein
Die Forderung nach unmissverständlichen Hinweisen erfordert nicht die genaue Wiedergabe des gesamten Gewerbewortlautes. Ein Hinweis reicht aus. Dieser darf allerdings weder über den Umfang des tatsächlich angemeldeten Gewerbes hinausgehen noch irreführend sein.
Charkow: „Enthält der Firmenwortlaut bereits den Gegenstand des Unternehmens, übersteigt dieser aber den Rahmen des tatsächlich angemeldeten Gewerbes, dann muss zusätzlich im Umfang des Gewerbes ein unmissverständlicher einschränkender bzw. eingeschränkter Hinweis angeführt werden.“
Die Gewerbeordnung enthält laut Charkow übrigens keine Angaben darüber, an welcher Stelle genau eine Betriebsstätte gekennzeichnet sein muss. Das Geschäftsschild kann entweder noch auf der Straße (zum Beispiel bei der Sprechanlage) montiert werden, aber auch erst im Stiegenhaus neben der Wohnungstüre.
Keine Vorschriften für Material und Maße
Bestimmte Erfordernisse an die Materialbeschaffenheit sowie an die Maße des Geschäftsschildes sind gesetzlich ebenfalls nicht vorgegeben. Vor dem Betreten der Betriebsstätte muss ein Hinweis auf das Unternehmen allerdings bereits erkennbar sein.
Wichtig: Bei Automaten, die nicht in örtlichem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte betrieben werden, ist zusätzlich zum Namen des Gewerbetreibenden und dem unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes der Standort anzuführen. Was viele nicht wissen: Bei nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Betriebsstätte drohen Verwaltungsstrafe bis zu 1.090 Euro.