Wie man "pauschal" Steuern spart
Welche Vorteile bietet eine Pauschalierung für Betriebsausgaben und Vorsteuern? Die WKO-Expertin informiert, welche Gewerbetreibende von welcher Pauschalierung profitieren und wo ihnen dabei Grenzen gesetzt werden.

Bei der Erstellung der Steuererklärungen für 2022 sollten vor allem Einzelunternehmer prüfen, ob die Anwendung einer Pauschalierung bei der Gewinnermittlung bzw. der Berechnung der Vorsteuern vorteilhaft ist. Petra Kühberger-Leeb, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Neben der sogenannten Basispauschalierung können Kleinunternehmer (Umsatzgrenze 35.000 Euro netto bzw. ab der Veranlagung 2023 40.000 Euro netto) bei der Veranlagung 2020 erstmals eine Pauschalierung in Anspruch nehmen.“ Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz aus den Betriebseinnahmen und den mit 20 bzw. 45 Prozent pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Die Vorteile (einfachere Aufzeichnungen, Wegfall der Steuerberatungskosten etc.), aber vor allem eine eventuell geringere Steuerbelastung lassen sich nur aufgrund einer Vergleichsrechnung anhand der Zahlen aus den Vorjahren ermitteln.
Pauschalierungsarten
Pauschalierung: für Kleinunternehmer. Aufzeichnungs- bzw. Belegaufbewahrungspflichten entfallen großteils. Betriebseinnahmen sind immer in der tatsächlichen Höhe zu erfassen.
Basispauschalierung: für Unternehmer aller Branchen. Betriebsausgaben werden mit zwölf Prozent (für bestimmte Tätigkeiten wie kaufmännische oder technische Beratung mit sechs Prozent) pauschal ermittelt. Daneben sind nur mehr wenige Ausgaben in tatsächlicher Höhe absetzbar: Wareneinkauf, Löhne und GSVG-Beiträge.
Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende: Nach dieser Verordnung können Unternehmer der 54 angeführten Gewerbezweige (von Bandagisten bis zum Zahntechniker) die Ausgaben mit nach Branchen unterschiedlich hohen Prozentsätzen von 5,2 Prozent bis 20,7 Prozent pauschal berechnen. Petra Kühberger-Leeb mit einer Ergänzung: „Für Handelsvertreter und bei Ausübung einer ähnlichen Vertretungstätigkeit, etwa als Bausparkassenvertreter, Finanzdienstleister, Vermögensberater, Versicherungsagent oder Versicherungsmakler sowie Warenpräsentator, können bestimmte Aufwendungen pauschal mit zwölf Prozent des Provisionsumsatzes (maximal 5.825 Euro) ermittelt und die restlichen Ausgaben laut Beleg abgesetzt werden.“
Gastgewerbepauschalierung: Dabei können bestimmte Ausgaben nach einem Modulsystem wahlweise pauschal ermittelt werden. Das betrifft ab Veranlagung des Kalenderjahres 2020 ein Grundpauschale mit 15 Prozent des Umsatzes im Wesentlichen für Verwaltungsaufwendungen, ein Mobilitätspauschale mit zwei, vier oder sechs Prozent (abhängig von der Einwohnerzahl der Betriebsstättengemeinde) für Verkehrsmittel und Reiseaufwand sowie ein Energie– und Raumpauschale mit acht Prozent des Umsatzes. Die übrigen Betriebsausgaben können in der Höhe abgesetzt werden, die mit Belegen nachgewiesene werden.