Wie Verantwortung „geteilt“ werden kann
Was sind verantwortliche Beauftragte, die arbeitsrechtliche Risiken minimieren und Betriebe vor Strafen bewahren können? Dazu der WKO-Experte.

Gesetzliche Regelungen wie die Mindestentlohnungsvorschriften dienen dem Schutz von Arbeitnehmern. Bei Gesetzesübertretungen müssen Arbeitgeber mit Sanktionen rechnen – auch wenn das Recht unwissentlich verletzt wurde. Andreas Müller, Experte im WKO-Service: „Bei Vergehen wird jedes einzelne Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes einzeln belangt, was in großen Unternehmen (GmbH oder AG) zu hohen Strafen führen kann.“ Wird zum Beispiel eine Strafe von 1.000 Euro über ein Unternehmen mit fünf Vorstandsmitgliedern verhängt, muss jedes von ihnen den vollen Betrag bezahlen, was in Summe 5.000 Euro ausmacht.
Verantwortung teilen
Müller: „Betriebe können solche mehrfachen Sanktionen vermeiden, indem sie Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Arbeitnehmer als verantwortliche Beauftragte einsetzen, zu deren Pflichten die Überwachung der Einhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Vorgaben gehört.“ Im Klartext, die Verantwortung, die sonst zur Gänze am Vorstand bzw. an der Geschäftsführung hängen bleibt, wird auf mehrere Akteure verteilt. Typische Verantwortungsbereiche sind unter anderem die Beachtung der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetze, die Rechtmäßigkeit bei Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sowie die Kontrolle der Arbeitszeit und der ordnungsgemäßen Entlohnung. „Wenn eine Arbeitsinspektion Verstöße gegen solche arbeitsrechtlichen Regelungen aufzeigt, werden dafür nur die verantwortlichen Beauftragten belangt“, betont Müller. Einerseits ersparen sich Firmen damit Mehrfachzahlungen, weil die Strafen – anstatt über alle Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes – nur mehr über die verantwortliche Person verhängt werden. Darüber hinaus können Pflichten mittels verantwortlicher Beauftragter realistischer verteilt werden. Die Geschäftsführung darf die Verantwortung nur jenen Angestellten anvertrauen, die über die notwendigen Kompetenzen und ausreichend Handlungsmacht verfügen, darüber hinaus müssen ihre Zuständigkeitsbereiche klar abgegrenzt werden. Müller: „Wie verantwortungsvoll diese Aufgabe ist, ist daran abzulesen, dass grundsätzlich die verantwortlichen Beauftragten persönlich mit ihrem Privatvermögen haften“