Wie Corona auch die Babypause regelt
Das Virus wirkt sich auch auf die Beschäftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen aus. Was zum Schutz der werdenden Mütter zu beachten ist.

Für Schwangere besteht ein erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Covid-19- Infektion. Daher dürfen werdende Mütter, bei deren Tätigkeit ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist (zum Beispiel Friseurinnen, Physiotherapeutinnen, aber auch Elementarpädagoginnen), ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nicht beschäftigt werden.
Homeoffice
Georg Königsberger, Experte im WKO-Rechtsservice, mit den Details: „Ausgenommen sind werdende Mütter, die mit Arbeiten beschäftigt werden können, bei denen kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und die diese Arbeiten im Homeoffice erledigen können. Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgeltes.“ Die Dienstgeber haben für den Freistellungszeitraum Anspruch auf Ersatz des Entgeltes sowie der abzuführenden Steuern und Abgaben, Sozialversicherungs-und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der ÖGK einzubringen.
Wichtige Termine für Freistellungsanspruch
Eine Erstattung kann für den Zeitraum 1. Jänner bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz beantragt werden, längstens jedoch bis zum 30. September. Königsberger: „Der Antrag kann entweder über WEBEKU oder mittels eines PDF-Formulars eingebracht werden.“ Neu ist diesbezüglich, dass der Freistellungsanspruch seit dem 1. Juli auch dann endet, wenn ein vollständiger Impfschutz (acht Tage nach der zweiten Impfung mit Comirnaty (Pfizer), 14 Tage nach der zweiten Impfung mit Moderna, 15 Tage nach der zweiten Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca), 15 Tage nach der Impfung mit Janssen (Johnson & Johnson) besteht. Dazu der Experte mit einem wichtigen Hinweis: „Freigestellte werdende Mütter haben dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.“
Weitere Infos erhalten Sie beim WKO-Rechtsservice, dieses erreichen Sie unter:
Tel. 0316/601-601, E-Mail rechtsservice@wkstmk.at