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Wenn sich der Urlaub in Rauch auflöst

Die Brände auf Rhodos halten auch Reiseveranstalter und Reisebüros in Atem. Wir haben nachgefragt, welche Rechte Reisegäste haben.

Es brennt auf der griechischen Ferieninsel Rhodos
© © Chen Zhanjie Xinhua/picturedesk.com, Fotostudio H. Jokesch Ferienidylle mit Kratzern: Warten am Strand auf die Evakuierung von der Insel.

Eines  gleich vorweg: Die Urlauber in Griechenland dürfen sich trotz der prekären Situation „sicher“ fühlen. Und sie können vor allem auf die Kulanz von Veranstaltern und Reisebüros setzen. Das hilft zusätzlich, weil der Gesetzgeber ohnehin ein engmaschiges Sicherheitsnetz um die Ferienhungrigen zieht. Vor allem dann, sollten sie in der Idylle stranden.

Bei Pauschalreisen – das heißt, wenn mindestens zwei Leistungen, etwa Flug und Hotel, bei einem Anbieter gebucht werden – gilt Folgendes: Treten am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die den Urlaub erheblich beeinträchtigen, dann haben Reisende das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. „Dieser Fall wäre bei Waldbränden, wie sie aktuell nicht nur in Rhodos, sondern in vielen südlichen Destinationen auftreten, gegeben“, so  Max Schlögl, FG-Obmann der steirischen Reisebüros. Daher wäre auch ein vorzeitiger Urlaubsabbruch möglich. In diesem Fall bestehe, so Schlögl,  ein Anspruch auf das Entgelt für die Urlaubstage, die man bei vorzeitigem Abbruch der Reise nicht mehr nutzen kann.“ 

Was die Beistandspflicht bedeutet

Den Veranstalter einer Pauschalreise trifft auch die Beistandspflicht, klärt dazu der Verbraucherschutzverein auf, etwa Hilfe bei Evakuierung, bei der Beschaffung von Ersatzquartieren oder – wenn der Rückflug versäumt wird – bei der Organisation eines Ersatzfluges. Der Veranstalter muss auch für maximal drei Nächte ein Quartier stellen, sollte ein Rückflug zum vereinbarten Termin nicht möglich sein.

Während die einen ihr Urlaubsdomizil so rasch wie möglich verlassen möchten, bangen viele Steirer um ihren wohlverdienten Urlaub in der Krisenregion, der meist lange gebucht ist. Dazu Schlögl: „Wer unmittelbar vor Reiseantritt steht und das betroffene Gebiet gebucht hat, kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch den kos­tenlosen Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklären oder aber ein Umbuchungsangebot des Veranstalters annehmen.“

Bemühungen um Kulanzlösungen

Schlögl betont in diesem Zusammenhang die große Bereitschaft aller, Lösungen auf dem Kulanzweg zu finden. „Wir werden die Situation wöchentlich evaluieren und keinen einzigen Reisegast im Stich lassen. Weder im Urlaubsort noch vor Antritt seiner Reise, die plötzlich unsicher scheint. Wir stehen allen zur Seite.“ Auch jenen Individual-Touristen, so Schlögl, die ihre Urlaubsreise selbst organisiert haben und getrennte Buchungen für Flug und Hotel vorgenommen haben: „Diese können sich zwar nicht auf das Pauschalreisegestz berufen, dürfen aber ebenfalls mit unserer Hilfe rechnen.“ 

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