Wenn nach dem Job noch Urlaub bleibt
Jobs werden immer häufiger gewechselt, damit stellt sich auch die Frage nach der Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Der WKO-Experte mit allen Infos.

Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche, sind diese als Urlaubsersatzleistung abzugelten. Zur Berechnung ist zunächst der anteilsmäßige Anspruch des laufenden Urlaubsjahres zu ermitteln, wobei der bereits konsumierte Anspruch abzuziehen ist.
Georg Königsberger, Experte im WKO-Rechtsservice: „Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt – sofern nicht verjährt – ebenfalls eine Entschädigung.“
Eine Sonderregelung kennt das österreichische Recht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt eines Dienstnehmers. Hier besteht zwar Anspruch auf eventuell bestehende Urlaubsansprüche aus vergangenen Urlaubsjahren, nicht jedoch auf Abgeltung des aliquoten Anspruchs des laufenden Jahres.
Ausnahme von der EU aufgehoben
Diese Ausnahmebestimmung wurde jedoch jüngst vom Europäischen Gerichtshof als unionsrechtswidrig qualifiziert. Königsberger mit der Begründung: „Nach dem Unionsrecht darf der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung der noch offenen Urlaubsansprüche nicht maßgeblich sein.“ Das bedeutet, dass eine Urlaubsersatzleistung auch bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt zusteht.
Dazu der Experte: „Als Konsequenz ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts anzuraten. Hat ein Dienstnehmer zum Beendigungszeitpunkt jedoch bereits mehr Urlaubstage verbraucht, als ihm anteilsmäßig zustünden, dann hat er weiterhin das Urlaubsentgelt für die zu viel konsumierten Urlaubstage zurückzuerstatten.“
Bei anderen Beendigungsarten – z.B. Dienstnehmerkündigung oder einvernehmliche Auflösung – muss der Überkonsum allerdings nicht zurückerstattet werden! Auch die Regelungen hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung bei Tod des Arbeitnehmers (Anspruch gebührt den Erben) sowie hinsichtlich einer Beendigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutz- beziehungsweise Väterkarenzgesetz bestehen weiterhin unverändert.
Endet ein derartiges Dienstverhältnis daher durch unverschuldete Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt, Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung, dann ist der Berechnung der Ersatzleistung jene Arbeitszeit zugrundezulegen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Anspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
Königsberger: „Sozialversicherungsrechtlich besteht die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung weiter, obwohl das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich beendet ist. Die Urlaubstage sind daher auf Kalendertage umzurechnen und die Pflichtversicherung um diese errechneten Tage zu verlängern.“