th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht Twitter search print pdf mail linkedin google-plus Facebook arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram pinterest skype vimeo snapchat
news.wko.at
Mein WKO

Wenn die ganze Firma Urlaub plant

Urlaub ist immer Vereinbarungssache zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern. Etwas komplexer sind die Bestimmungen rund um einen Betriebsurlaub, für den spezielle Regeln gelten. Dazu der WKO-Rechtsexperte.

Business-Mann ist mit Schwimmbrille und Schwimmreifen bereit für den Urlaub.
© © Adobe Stock/Wayhome Studio Sommer ist unbeschwerte Urlaubszeit. Rechtlich ist dabei allerdings einiges zu beachten.

Der Zeitpunkt des Urlaubs­antrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers konkret zu vereinbaren. Georg Königsberger, Experte im WKO-Rechtsservice: „Es besteht grundsätzlich weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers.“ 

Auch in Zeiträumen, in denen das Unternehmen geschlossen ist, wird vom Arbeitnehmer Urlaub nicht automatisch konsumiert, sondern muss ebenfalls konkret vereinbart werden. Es ist ratsam, einen Betriebsurlaub bereits schriftlich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Der Experte dazu: „Der gesamte Jahresurlaubsanspruch darf nicht verplant werden, sondern maximal die Hälfte des individuellen Jahresanspruchs.“ Der Zeitpunkt des Betriebsurlaubs muss möglichst präzise festgelegt werden. Eine Urlaubsvereinbarung ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden und kann schriftlich, mündlich, aber auch schlüssig zustandekommen. Schriftlichkeit ist vor allem für bestehende Dienstverhältnisse ohne entsprechende Vereinbarung zum Betriebsurlaub im Dienstvertrag von Bedeutung. Königsberger: „Besteht im Unternehmen nämlich die wiederholte Praxis, in bestimmten Zeiträumen den Betrieb aufgrund eines Betriebsurlaubs geschlossen zu halten, dann besteht eine schlüssige Vereinbarung des Urlaubsverbrauchs der betroffenen Arbeitnehmer, die sich auf die Zukunft bezieht. Dies gilt natürlich nicht für neu hinzutretende Arbeitnehmer.“

Was gilt für neue Mitarbeiter?

Ein neu hinzutretender Arbeitnehmer könnte daher eine Vereinbarung ablehnen und sich für den Zeitraum des üblichen Betriebsurlaubs arbeitsbereit erklären. Er hätte dann während des Betriebsurlaubs Anspruch auf Entgeltfortzahlung, obwohl er weder Urlaub verbraucht noch eine Arbeitsleistung erbringt. Um diese Problematik zu vermeiden, ist es erforderlich, dass in die Dienstverträge ein entsprechender Passus zum Betriebsurlaub aufgenommen wird. Dies eben auch dann, wenn im Unternehmen bislang eine schlüssige Betriebsurlaubsvereinbarung besteht. 

Auch für Betriebsurlaube gilt, dass ein Krankenstand eines Dienstnehmers dem Urlaubsverbrauch vorgeht. Dies dann, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubes für mehr als drei Kalendertage erkrankt, dies nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich seinem Arbeitgeber meldet und nach Wiederantritt der Arbeit unaufgefordert eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorlegt. In diesem Fall sind dann die auf Urlaubstage fallenden Krankenstandstage entsprechend umzuschreiben.

Das könnte Sie auch interessieren

Businessman sitzt auf mit Aktenordnern auf der Wiese

Fernbleiben vom Job und die Folgen

Bleiben Mitarbeiter unentschuldigt und ohne Nachricht vom Arbeitsplatz fern, dann herrscht oft Ratlosigkeit. Was die WKO-Expertin sagt.  mehr

Baum mit Gewitterwolken und Sonnenschein

"Nachhilfe" für Nachhaltigkeit

Was gibt es Neues in der Nachhaltigkeitsberichterstattung? Eine vierteilige Veranstaltungsserie liefert dazu alle Antworten. mehr

Blick auf einen gelben Bagger auf erdigem Grund

Öffentliche Aufträge in Bewegung

Experten befürchten, dass ohne Vorabregistrierung – wie vom Bundesministerium für Justiz  gefordert – Unternehmer, die an einer Ausschreibung interessiert sind, wesentliche Informationen schlicht und einfach übersehen. mehr