Wenn die Steuer über Grenzen geht
Die Frage nach der Umsatzsteuer bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhangmit einem ausländischen Kfz ist durchaus komplex. Die WKO-Experten klären auf, welche Steuerregelung in welchem Fall gilt.

Werden in Österreich Lieferungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem ausländischen Kfz erbracht, ist zu überprüfen, ob der Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmer ist. Außerdem ist es maßgeblich, ob eine Reparatur durchgeführt wird, ob Ausrüstungsgegenstände (z.B. Reifen) geliefert oder ob Gegenstände zur Versorgung des Kfz (z.B. Treibstoffe) eingekauft werden.
Werklieferung oder Werkleistung?
Bei der Reparatur eines Kfz muss überprüft werden, ob es sich um eine Werklieferung (Materialeinsatz über 50 Prozent) oder eine Werkleistung (Materialeinsatz unter 50 Prozent) handelt. In beiden Fällen kann die Leistung – sofern sie an ein Unternehmen erbracht wird – ohne Umsatzsteuer verrechnet werden. Bei Werkleistungen handelt es sich um einen sogenannten Reverse-Charge-Fall mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im Ausland. Bei Werklieferungen liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor, für die ein entsprechender Ausfuhrnachweis zu erbringen ist. Ist der Unternehmerkunde aus der EU, muss er seine UID-Nummer angeben, kommt der Unternehmer hingegen aus einem Drittland, muss eine Unternehmerbescheinigung (ähnlich unserem U70) vorgelegt werden. Ist der Kunde eine Privatperson, muss in jedem Fall die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und abgeführt werden.
Lieferung von Ausrüstungsgegenständen
Werden Ausrüstungsgegenstände, wie z.B. Ersatzteile, Zubehör oder Sonderausstattungen, die bereits bestimmungsgemäß verwendet werden oder mit dem Kfz fest verbunden sind, geliefert, sind diese in jedem Fall in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Die bezahlte Steuer kann unter den üblichen Voraussetzungen von ausländischen Unternehmern im Vorsteuererstattungsverfahren zurückgeholt werden. Befinden sich die Ausrüstungsgegenstände noch in der Originalverpackung, bzw. werden sie noch nicht bestimmungsgemäß verwendet, handelt es sich, unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender Ausfuhrnachweis erbracht werden kann, um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung bzw. um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Unternehmern. Privatpersonen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet muss für diese Gegenstände Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Gegenstände zur Versorgung eines Kfz, wie z.B. Treibstoffe, Motoröle, Bremsflüssigkeit oder Frostschutzmittel, die in das Kfz eingefüllt werden, sind in jedem Fall in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Die bezahlte Umsatzsteuer kann, auch hier unter den üblichen Voraussetzungen, von ausländischen Unternehmern im Vorsteuererstattungsverfahren zurückgeholt werden.
Was für Abschleppdienste gilt
Abschleppdienste werden – sofern sie an ausländische Unternehmer erbracht werden – ohne Umsatzsteuer mit Reverse Charge – Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verrechnet. Wird diese Dienstleistung für eine ausländische Privatperson erbracht, muss für Transporte in Österreich und innerhalb der EU österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.