Business-Mann läuft mit Koffer davon; Geldscheine fliegen nach.
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Wenn die Konkurrenz mit Geld lockt

In Arbeitsverträgen kann eine Konkurrenzklausel die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verbieten bzw. einschränken. Die WKO-Rechtsexpertin mit allen Details dazu.

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Aktualisiert am 05.08.2023

Voraussetzung für die Zulässigkeit ist die Volljährigkeit des Arbeitnehmers und dass dieser für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Entgelt (exklusive Sonderzahlungsanteilen) von mehr als 3.900 Euro brutto (20-fache tägliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 2023) hat.  Kirsten Fichtner-Koele, WKO-Rechtsexpertin: „Für Vertragsabschlüsse von Angestellten vor dem 17. März 2006 bzw. von Arbeitern vor dem 18. März 2006 gilt keine Entgeltgrenze. Für solche vor dem 29. Dezember 2015 gilt eine Entgeltgrenze in der Höhe der 17-fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert für 2023: 3.315 Euro) unter Berücksichtigung der Sonderzahlungsanteile.“ 

Wann Beschränkungen zulässig sind

Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit kann je nach Konkurrenzklausel künftige unselbständige Tätigkeiten des Arbeitnehmers in einem anderen Unternehmen und/oder die Tätigkeit als Unternehmer selbst umfassen. Dazu die Expertin: „Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit darf sich nur auf den Geschäftszweig des Betriebes beziehen und die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Wichtig: Sie darf dem Arbeitnehmer nicht jede Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit nehmen.“ Grundsätzlich gilt es, die Interessen abzuwägen: So hat der Arbeitnehmer ein Interesse  daran, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, während der Betrieb danach trachtet, durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Arbeitnehmers nicht geschädigt zu werden. Fichtner-Koele: „Verstößt ein Arbeitnehmer, der selbst gekündigt hat, gegen eine zulässigerweise vereinbarte Konkurrenzklausel, so stehen dem Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten offen. Er kann Schadenersatzansprüche geltend machen oder auf Einhaltung der Konkurrenzklausel (= Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit) klagen. Der Arbeitgeber kann die Ansprüche aus der Konkurrenzklausel nicht geltend machen, wenn er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.“ Hat das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung (und der Arbeitgeber hat diese nicht verschuldet), einvernehmliche Lösung oder durch Zeitablauf geendet, bleiben die Wirkungen der Konkurrenzklausel aufrecht. Die Expertin möchte dazu noch anmerken, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches meist daran scheitert, dass die Höhe des eingetretenen Schadens nicht mit der juristisch notwendigen Klarheit beziffert werden kann.  

Konventionalstrafe vereinbaren

Aus diesem Grund empfiehlt sich die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die geltend gemacht werden kann, ohne dass ein Schadens­eintritt nachgewiesen werden muss. Sie unterliegt jedoch dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist bei Abschluss nach dem 28. Dezember 2015 nur wirksam, wenn sie das Sechsfache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgeltes (Sonderzahlungen sind dabei aber außer Acht zu lassen) nicht übersteigt. In diesem Fall schließt die Vereinbarung einer Konventionalstrafe allerdings Unterlassungsansprüche oder den Ersatz eines weiteren Schadens aus.