Wenn der Kuckuck am Lohn klebt
Dienstgeber müssen nach Erhalt einer gerichtlichen Pfändung fünf Schritte beachten: Rang vormerken, Drittschuldnererklärung abgeben, Existenzminimum und pfändbaren Betrag berechnen, diesen einbehalten und an Gläubiger überweisen.

Da das Lohnpfändungsrecht vom Rangprinzip geprägt ist, sind Pfändungen entsprechend ihrem zeitlichen Einlangen beim Dienstgeber zu reihen. Karin Loh, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Die Ermittlung des richtigen Ranges ist für die Befriedigung der Gläubiger von entscheidender Bedeutung. Langen bei einem Dienstgeber an einem Tag zwei gerichtliche Pfändungen für einen Dienstnehmer ein, so sind diese gleichrangig zu behandeln. Das Rangprinzip gilt für alle Arten der Lohnpfändung (für gerichtliche, abgaben- und verwaltungsbehördliche Exekutionen) und für vertragliche Verpfändungen. Mehrere Unterhaltspfändungen können zu einer Rangverschiebung führen.“
Gerichtliche Pfändung
Der Dienstgeber muss binnen vier Wochen ab Zustellung eine Drittschuldnererklärung abgeben. Und zwar an das Exekutionsgericht und an den betreibenden Gläubiger bzw. an einen Verwalter, den das Gericht bestellen kann. Loh: „Eine Drittschuldnererklärung ist immer abzugeben, unabhängig davon, ob der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Zustellung der Gehaltsexekution noch beschäftigt ist oder nicht oder ob der Lohn bzw. das Gehalt pfändbar ist oder nicht.“ Ist der Dienstnehmer nicht mehr beschäftigt, so hat der Arbeitgeber dem Gläubiger im Rahmen der Drittschuldnererklärung mitzuteilen, dass er aufgrund seines Ausscheidens die gepfändete Forderung nicht anerkennt.
Wird die Drittschuldnererklärung nicht binnen vier Wochen abgegeben, kann der Gläubiger/Verwalter gegen den Dienstgeber eine Klage einbringen. Für die Abgabe der Drittschuldnererklärung kann der Dienstgeber 25 Euro (ausgeschiedener Dienstnehmer) bzw. 35 Euro (aufrechtes Dienstverhältnis) in Rechnung stellen. Loh: „Bei Einlangen einer vertraglichen Verpfändung ist die Abgabe einer Drittschuldnererklärung gesetzlich nicht vorgesehen.“
Die Pfändungsberechnung ist in jenem Monat durchzuführen, in welchem die gerichtliche Pfändung beim Dienstgeber eingelangt ist. Der pfändbare Betrag ist auch in diesem Monat bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung in Abzug zu bringen, bei Exekutionen bis 50.000 Euro erst vier Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Pfändung an den Gläubiger auszubezahlen. Die Expertin: „In diesem Fall kann der Dienstgeber bis zum nächsten Auszahlungstermin (längstens bis acht Wochen) zuwarten.“ Endet die Beschäftigung eines „gepfändeten“ Dienstnehmers, so hat der Arbeitgeber Gericht und betreibenden Gläubiger schriftlich zu verständigen.