Wenn Mitarbeiter fehlen
Grundloses Nichterscheinen am Arbeitsplatz muss nicht unbedingt ein Kündigungsgrund sein. Was für Arbeitgeber zu tun ist?

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer einfach nicht zum Dienst erscheinen, ohne den Dienstgeber über den Grund des Fernbleibens zu informieren. Ute Gritsch, Expertin im WKO-Rechtsservice, informiert, was zu tun ist.
Das bloße Nichterscheinen alleine berechtigt nicht zur Annahme, dass der Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt bereits beendet hat. Ute Gritsch: „Dieser liegt in der Regel erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich eine mündliche oder schriftliche Erklärung dazu abgibt."
Fristlose Entlassung
Nachweisliches unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit mit negativen Auswirkungen für den Arbeitgeber ist grundsätzlich ein Entlassungsgrund. Es empfiehlt sich daher eine schriftliche Aufforderung zum sofortigen Dienstantritt.
Unterlassene Mitteilung
Nicht selten stellt sich nachträglich heraus, dass der Dienstnehmer weder vorzeitig ausgetreten ist, noch unentschuldigt ferngeblieben ist, sondern lediglich aus „Schlamperei“ dem Arbeitgeber seinen Grund für das Fernbleiben nicht gemeldet hat (z. B. Krankenstand). Das folgert im Normalfall auch keine fristlosen Entlassung. Gritsch: „Diese wäre nur dann gerechtfertigt, wenn durch die unterlassene Meldung ein beträchtlicher betrieblicher Schaden entstanden ist und gröbliches Fehlverhalten bereits in der Vergangenheit stattfand."Die unterlassene Meldung eines ansonsten nachweislichen Krankenstandes führt lediglich zum Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer der Nichtmeldung des Krankenstandes selbst. Der Arbeitgeber hat diesen Mitarbeiter für diesen Zeitraum auch von der Sozialversicherung abzumelden.
Ute Gritsch rät dazu, wie folgt vorzugehen: „Erscheint der Arbeitnehmer nicht zum Dienst, ohne den Arbeitgeber über über den Grund des Fernbleibens zu informieren, empfiehlt es sich, diesen mit Ende Entgelt bei der Gesundheitskasse abzumelden. Stellt sich auf Grund einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitnehmers heraus, dass er tatsächlich sein Dienstverhältnis bereits durch vorzeitigen Austritt beendet hat, so ist eine entsprechende rückwirkende Endabrechnung durchzuführen." Stellt sich aber – wie meist – heraus, dass der Arbeitnehmer zwar ohne Mitteilung, aber nachweislich zum Beispiel durch Krankenstand an der Arbeit verhindert war, so besteht die Möglichkeit, diesen für diesen Zeitraum des nicht gemeldeten Krankenstandes das Entgelt vorzuenthalten. Durch die Abmeldung wird dies auch der Gesundheitskasse gegenüber angezeigt, sodass auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum abzuführen sind.