Welche Regeln bei der Viertagewoche gelten
Für Arbeitnehmer kann eine Viertagewoche reizvoll sein, immer mehr Betriebe wollen das Modell einführen. Was das rechtlich bedeutet.

Die Viertagewoche ist in aller Munde: Um für potenzielle Arbeitnehmer attraktiver zu werden, denken immer mehr Betriebe über deren Einführung nach. Über die rechtlichen Auswirkungen sind sich viele aber nicht im Klaren. Entsprechend groß war kürzlich das Interesse am Webinar „Viertagewoche kompakt“ mit rund 400 Teilnehmern, bei der u.a. WKO-Arbeitsrecht-Experte Florian Mosing über die Vor- und Nachteile referierte.
Grundsätzlich gilt: „Bei einer Viertagewoche spricht man von einer Umverteilung der bestehenden Normalarbeitszeit auf vier Tage, sodass drei arbeitsfreie Tage pro Woche verbleiben“, so Mosing. Ebenso diskutiert wird auch eine anteilige Reduktion der Arbeitszeit, wenn nur an vier Tagen gearbeitet wird. Laut einer Studie von Eco Austria wären die volkswirtschaftlichen Folgen einer solchen Reduktion bedenklich, auch der mögliche Lohnausgleich wirft Fragen auf.

Die Einführung einer Viertagewoche setzt jedenfalls ein Einvernehmen mit der Belegschaft voraus. „In Unternehmen mit Betriebsrat ist dafür eine Betriebsvereinbarung notwendig. In Firmen, in denen es keinen Betriebsrat gibt, können schriftliche Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern geschlossen werden“, erläutert der Jurist.
Stundenerhöhung nicht bei allen Gruppen möglich
Bei gleichbleibender Stundenzahl – geblockt auf vier Tage – kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden erhöht werden. „Das ist durch das Arbeitszeitgesetz gedeckt, die neunte und zehnte Stunde gelten dann nicht als Überstunden.“ Allerdings steige mit zunehmender Stundenzahl die Unfallgefahr, warnen Arbeitsmediziner. Anders ist die Lage bei werdenden und stillenden Müttern, Jugendlichen und Lehrlingen: Für diese Gruppen sei eine Erhöhung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden wegen Schutzbestimmungen nicht möglich, so Mosing.
Hinschauen bei den Überstunden
Generell können die Regeln der Viertagewoche auch auf Teilzeitbeschäftigte angewendet werden „Die Normalarbeitszeit kann auch auf weniger als vier Tage verteilt werden.“ Genau hinschauen sollte man bei den Überstunden: Solche sind nämlich an arbeitsfreien Tagen nicht möglich. „Wenn der Arbeitnehmer seine Viertagewoche etwa von Montag bis Donnerstag erbringt, kann er nur an diesen Tagen Überstunden leisten, wobei dem Arbeitnehmer ein Ablehnungsrecht zusteht.“ Alternativ wären auch andere Arbeitszeitmodelle denkbar, „etwa die Gleitzeit, wo unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen Tage mit zwölfstündiger Normalarbeitszeit möglich sind“. Letztlich müsse jeder Betrieb individuell entscheiden, ob die Viertagewoche ein passendes Modell ist.