Was für werdende Mütter im Job gilt
Acht Wochen vor und nach der Geburt gilt für Mitarbeiterinnen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Was Arbeitgeber in dieser Zeit sonst noch alles zu beachten haben, darüber informieren die WKO-Experten.

Die Zeit vor und nach der Geburt steht auch arbeitsrechtlich unter einem ganz besonderen Schutzaspekt. So ist die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen ab der achten Woche vor dem errechneten Geburtstermin absolut untersagt. Dieses Verbot endet grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen.
„Verkürzt sich das Beschäftigungsverbot vor der Geburt, so verlängert es sich danach im Ausmaß der Verkürzung, längstens jedoch bis zu sechzehn Wochen“, weiß Dominik Fuchs vom WKO-Rechtsservice zu berichten. Eine Verletzung des Beschäftigungsverbotes durch den Arbeitgeber ist mit Geldstrafen bedroht, wobei der Beginn dieses Verbotes aus medizinischen Gründen auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden kann.
Besteht bei Fortdauer einer zulässigen Beschäftigung – und zwar unabhängig von der Art der Tätigkeit aus Gründen, die im Gesundheitszustand der Mutter liegen – eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind, so darf die werdende Mutter zu keinerlei Tätigkeit mehr herangezogen werden. „Diese Gefährdung muss dem Arbeitgeber durch eine Facharztbestätigung nachgewiesen werden. Ein Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes ist nicht mehr zwingend notwendig“, betont Fuchs.
Wann vorzeitiger Mutterschutz möglich ist
Der vorzeitige Mutterschutz ist erst ab Ende der 15. Schwangerschaftswoche möglich, außer er ist über besondere medizinische Begründung schon früher erforderlich. Sind die Beschwerden der werdenden Mutter nicht medizinisch begründet, sondern durch Nichteinhaltung der Beschäftigungsverbote bedingt, kommt eine individuelle Freistellung nicht in Betracht. In diesen Fällen kann das zuständige Arbeitsinspektorat eine Mutterschutzerhebung im Betrieb durchführen.
Erbrechen, Kreuzschmerzen, Blutungen in der Frühschwangerschaft und niedriger Blutdruck mit Kollaps-Neigung stellen keine Freistellungsgründe dar, sondern begründen einen Krankenstand. Die Tatsache, dass eine schwangere Frau älter als 35 Jahre ist, ergibt nicht automatisch einen Freistellungsgrund. Ein solcher kann sich aber ergeben, wenn die Beschäftigung zu nachteiligen Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen führt.
Das absolute und individuelle Beschäftigungsverbot gilt auch für arbeitnehmerähnliche, freie Dienstnehmerinnen. Fuchs: „Abgesehen von den eben beschriebenen Beschäftigungsverboten dürfen werdende Mütter bestimmte Arbeiten nicht mehr bzw. nur mehr eingeschränkt ausüben. Ebenso ist bei Arbeitszeit und Arbeitsruhe auf gewisse Einschränkungen zu achten.“
Ab Beginn der Schwangerschaft darf die Arbeitnehmerin keine Tätigkeiten mehr ausüben, die nach Art des Arbeitsvorganges oder aufgrund der verwendeten Arbeitsstoffe bzw. Geräte für die Gesundheit des Kindes und der Mutter schädlich sind. Solche verbotenen Tätigkeiten sind insbesondere Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Arbeiten unter Erschütterungen, Nässe, Kälte oder Hitze, das regelmäßige Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm sowie Arbeiten auf Beförderungsmitteln.
Keine Überstunden für werdende Mütter
Werdende und stillende Mütter dürfen weiters auch nicht zu Überstunden herangezogen werden (Überstundenverbot). Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigen. Hiervon gibt es keine Ausnahmen.
Eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin darf außerdem in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden (Nachtarbeitsverbot). Für Arbeitnehmerinnen in Verkehrsbetrieben, in Betrieben der Unterhaltungsbranche, in mehrschichtigen Betrieben sowie für Krankenpflegepersonal sind Ausnahmen bis 22 Uhr vorgesehen.
Werdende und stillende Arbeitnehmerin dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind unter anderem im Gastgewerbe, in Betrieben der Unterhaltungsbranche oder bei durchgehendem Schichtbetrieb vorgesehen.