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Wann es für Betriebe Hilfe gibt

Fast 12.000 Arbeitsunfälle verzeichnete die AUVA 2021 in der Steiermark – was das für die Betriebe heißt, die WKO Steiermark klärt auf.

Nach Arbeitsunfällen können Betriebe Zuschüsse beantragen.
© AdobeStock Nach Arbeitsunfällen können Betriebe Zuschüsse beantragen.

Insgesamt 11.669 Arbeitsunfälle verzeichnet die AUVA fürs vergangene Jahr in der Steiermark. Meist verbunden mit längeren Krankenständen – doch was heißt das für betroffene Betriebe? Karin Hörmann vom Rechtsservice der WKO Steiermark klärt auf: „Fallen Mitarbeiter aufgrund von Arbeits-, Freizeitunfällen oder längeren Krankheiten aus, so gibt es für Klein- und Mittelbetriebe die Möglichkeit, einen Zuschuss zum fortgezahlten Entgelt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu beantragen.“ Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht demnach für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge), die bei der AUVA zumindest unfallversichert sind. Damit sind auch teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer erfasst. 

Welche Unternehmen erhalten eine Zuschuss?

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. „Für die Ermittlung des entsprechenden Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen“, so Hörmann. Betriebe, die im Schnitt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.  Im Fall eines Unfalls gebührt eine solche finanzielle Unterstützung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei zusammenhängende Kalendertage dauert. Wichtig in diesem Zusammenhang: „Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeits- bzw. Kalenderjahr gewährt“, erklärt Hörmann. Wichtig: Nach einem Arbeitsunfall ist unbedingt auch eine Unfallmeldung auszufüllen. Der Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gilt nämlich nicht als Unfallmeldung. Im Fall eines Krankenstands gebührt der Zuschuss ab einer Dauer von zehn zusammenhängenden Kalendertagen. Hier bekommen Betriebe dann ab dem elften Tag eine Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeits- bzw. Kalenderjahr. Auch Kuraufenthalte werden – je nach zugrundeliegender Diagnose – als krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung bezuschusst.

So hoch fällt die Höhe des Zuschusses aus

Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts, zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 Prozent. Hörmann: „Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als  zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 Prozent zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 Prozent.“ Die Höhe dieses Zuschusses ist laut der WKO-Expertin mit dem 1,5-Fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2022: 5.670 Euro  x 1,5 = 8.505 Euro).

Vorsicht bei Antragstellung

Aber Achtung: Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung. „Der entsprechende Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen“, weiß Hörmann. Antragsformulare sind bei der AUVA direkt zu beziehen oder im Internet abrufbar. Vorsicht: Von der Allgemeinen Unfallversicherung zu Unrecht geleistete Zuschüsse können innerhalb von zwei Jahren vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Der Beginn der Rückforderungsfrist richtet sich nach dem Zeitpunkt, an dem die AUVA Kenntnis von der ungerechtfertigten Leistung erlangte.

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