Stellungnahme – Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie - Solarenergie

23. März 2023

Lesedauer: 4 Minuten

Aktualisiert am 08.08.2023

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt u. Raumordnung
Referat Bau- und Raumordnung
Stempfergasse 7
8047 Graz

Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz

Datum

Graz, am 23. März 2023

Inhalt

GZ: ABT13-14614/2023-4
Stellungnahme – Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie - Solarenergie

Sehr geehrte Damen und Herren,

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Verordnungsentwurfes, mit dem ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie erlassen werden soll und nimmt wie folgt dazu Stellung:

Allgemeines

Die WKO Steiermark unterstützt grundsätzlich den Ausbau der Kapazitäten im Bereich Solarenergie und begrüßt daher die geplante Ausweisung von Vorrangzonen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Insgesamt ist die Ausweisung der Flächen im gegenständlichen Verordnungsentwurf ein Vorstoß in Richtung Klimaneutralität. Dennoch sind die im SAPRO enthaltenen Flächen von rund 800 ha nur als erster Schritt in die richtige Richtung zu werten. Um die Klimaziele zu erreichen und Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisen, gilt es alsbald strategische Weichenstellungen zu setzen, damit die zusätzlich benötigten 2.000 ha Fläche erschlossen werden können.

Erneuerbare Energieträger wie Sonne, Wind und Wasser stellen unbestritten die Zukunft der Energieversorgung dar. Allerdings haben diese Quellen den Nachteil, dass sie nicht kontrollierbar zur Verfügung stehen. Zum Ausgleich von Schwankungen muss daher, parallel zum Ausbau der „Erneuerbaren“, der Ausbau von Speicherkapazitäten erfolgen. Die zukünftig im Zuge des SAPROs gewonnene Energie – insb. in den sonnenreichen Sommermonaten – muss gespeichert werden können, um so in sonnenarmen (Jahres-)Zeiten abrufbar zu sein. Nur so kann eine zuverlässige Energieversorgung gewährleistet und das Blackout-Risiko minimiert werden.

Es ist zwar nachvollziehbar und auch wesentlich, dass sich die Vorrangzonen hauptsächlich in der Nähe von Transformatoren, Umspannwerken und dem höherrangigen Stromnetz befinden, dennoch handelt es sich hier zum Großteil um periphere Gebiete. Vor allem mit Blick auf die notwendige Erweiterung der Freiflächen erscheint es sinnvoll, diese verbrauchsnah auszuweisen. Um dies auch praktisch umsetzen zu können, ist aber ein Ausbau des Leitungsnetzes alternativlos und ehestmöglich vorzunehmen. Zusätzlich dazu sollte in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Trassierung der Leitungen Bedacht genommen werden.

Parallel zur Umsetzung des gegenständlichen Entwicklungsprogramms für Solarenergie bedarf es aus unserer Sicht auch einer Adaptierung weiterer Materiengesetze. Konkret geht es um die Anhebung der Genehmigungsgrenzen für Photovoltaik-Anlagen im Stmk. Baugesetz sowie eine Verfahrenskonzentration bei großen Anlagen im Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG).

Die Anhebung der Schwellen für die Bewilligungspflicht (§ 19 Z 5 Stmk. BauG) und Bewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren (§ 20 Z 2 lit. k Stmk. BauG) von Solar- und Photovoltaikanlagen würde deutliche Erleichterungen für private Projektwerber bewirken und zudem die Gemeinden entsprechend entlasten.

Weiters sprechen wir uns – analog zu anderen Bundesländern - für eine Anhebung der Genehmigungspflicht gemäß § 5 Stmk. ElWOG von derzeit 200 kW auf 1 MW aus. Gleichzeitig sollte für Anlagen mit mehr als 1 MW auch ein One-Stop-Shop-Prinzip eingeführt werden. Die Konzentration auf eine Behörde würde sich insbesondere positiv auf die Verfahrensdauern auswirken. Wesentlich dabei ist jedoch, die zuständige Behörde vorsorglich mit ausreichend personellen Ressourcen auszustatten.

Im Detail

Zu § 1 Abs 3

Die bisherige Position der WKO Steiermark betreffend die Priorisierung des PV-Ausbaus:

1. Dach- und Fassadenflächen (gebäudeintegrierte PV);

2. Nutzung von versiegelten/vorbelasteten Flächen und Doppelnutzungen;

3. Konzentration von PV-Freiflächenanlagen (Vorrangzonen/Ausschlusszonen),

wird mit dem vorliegenden SAPRO Erneuerbare Energie – Solarenergie grundsätzlich umgesetzt. Wesentlich wäre jedoch, die Anreize für den Ausbau bei den Dach- und Fassadenflächen noch zu stärken. Bedauerlich ist in diesem Zusammenhang, dass unser Vorschlag - Fördermaßnahmen über den Just Transition Fund (JTF) abzuwickeln - nicht aufgegriffen werden konnte.

Zu § 2 Abs 2

Seitens der WKO Steiermark wird die Festlegung in der gegenständlichen Bestimmung begrüßt, wonach die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe eines Regionalen Entwicklungsprogrammes grundsätzlich unzulässig ist. Wie in den Erläuterungen richtig ausgeführt, steht aufgrund der hohen Standortgunst für die industriell-gewerbliche Entwicklung die Nutzung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Widerspruch zu den regionalplanerischen Zielsetzungen.

Die Ausnahme für betriebliche Nebenflächen - in Ergänzung zu Photovoltaikanlagen auf Dach- oder Fassadenflächen von Betriebsgebäuden - ist für uns zwar im engen Rahmen nachvollziehbar, sollte jedoch eindeutig in der Verordnung definiert werden. Die Wortfolge „in untergeordnetem Ausmaß“ (weniger als 50 %?) ist unseres Erachtens deutlich zu weit gefasst und wird auch in den vorliegenden Erläuterungen nicht auf einen konkreten Prozentsatz eingeschränkt. Aus unserer Sicht sollten maximal 5 % an Nebenflächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen zulässig sein.

Zu § 3 Abs 1

In den Erläuterungen wird hinsichtlich der Festlegung der Vorrangzonen darauf verwiesen, dass mehrere raumordnungsfachliche Kriterien für die Ausweisung herangezogen wurden. Eines dieser Kriterien ist die Nahelage zu Industrie- und Gewerbegebieten. Nach Durchsicht der 37 Vorrangzonen kann festgehalten werden, dass diesem Kriterium im Vergleich zur energiewirtschaftlichen Standortanbindung (Nähe zu Umspannwerken) wenig Beachtung geschenkt wurde. Die Tatsache, dass sich die geplanten Vorrangzonen überwiegend in peripheren Gebieten und nicht in der Nähe von großen Stromabnehmern (Industriebtriebe, urbane Gebiete) befinden, sehen wir kritisch. 

Zu § 3 Abs 3

Die vorgeschlagenen Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind insbesondere hinsichtlich der Reduktion der Sichtbarkeit sowie der erwartbaren Akzeptanz in der Bevölkerung zu begrüßen. Einige Maßnahmen erscheinen für uns jedoch überschießend zu sein. Insbesondere bei der Mindestbreite von Umrandungen mit linearen Gehölzstrukturen sollte aus unserer Sicht stärker auf die jeweilige Projektgröße abgestellt werden. Weiters ist im Verordnungsentwurf bzw. in den Erläuterungen im Zusammenhang mit den linearen Gehölzstrukturen keine Definition hinsichtlich der Höhe vorgesehen. Diesbezüglich geben wir zu bedenken, dass mit der Höhe der Gehölzstruktur (Hecken) das Thema Abschattung der Anlage stärker in den Vordergrund rückt.

Zu § 8

Der Evaluierungszeitraum sollte von fünf auf drei Jahre reduziert werden. Damit könnte der Verordnungsgeber auch rascher auf die etwaige Nichterreichung der Ziele für 2030 reagieren. Zudem könnten bei einer Neuerrichtung bzw. beim Ausbau von Energieinfrastrukturmaßnahmen (Leitungsnetze, Umspannwerke) bedarfsgerechte Adaptierungen im Sachprogramm vorgenommen werden.

Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Ergänzungs- und Änderungswünsche.

Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor


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