Stellungnahme - 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

26. Jänner 2023

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 08.08.2023

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt u. Raumordnung
Referat Abfall-, Energie- und Wasserrecht
Stempfergasse 7
8047 Graz

Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz

Datum

Graz, am 26. Jänner 2023

Inhalt

GZ: ABT13-1654/2022-4
Stellungnahme – 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

Sehr geehrte Damen und Herren, 

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung einer Verordnung, mit der das 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen werden soll und nimmt dazu wie folgt Stellung:

Grundsätzliches

Die WKO Steiermark befürchtet, dass mit dem vorliegenden Entwurf Anlagenbetreiber von Wasserkraftwerken in unverhältnismäßig kurzer Zeit Sanierungsmaßnahmen zu setzen haben. Die geplanten Fristen fördern keinesfalls die Planungs- und Rechtssicherheit im Bereich der Versorgung mit diesem wichtigen erneuerbaren Energieträger.

Im Ergebnis würde diese Verordnung - im Verhältnis zur EU-Wasserrahmenrichtlinie - ein „gold-plating“ darstellen, welches strikt abgelehnt wird. Aus Sicht der WKO Steiermark wird daher ein maßvolles Vorgehen bei der Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 für die betroffenen Betriebe eingefordert. 

Zu § 1 Abs 2

Mit der gegenständlichen Bestimmung wird entsprechend § 33d Abs 3 WRG festgelegt, dass der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des gegenständlichen Sanierungsprogramms der Behörde, den Vorgaben des Programms entsprechend, Sanierungsprojekte zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen hat. Abhängig vom tatsächlichen Inkrafttreten der Verordnung läuft diese Frist damit zumindest bis Februar 2025. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Frist für die Umsetzung der Projekte bereits mit 28. Februar 2025 enden soll. Damit würden die Projektvorlagefrist und die Umsetzungsfrist für die Sanierung de facto deckungsgleich sein. Dieser Umstand würde in weiterer Folge sowohl die Betriebe als auch die Behörden im Rahmen des Vollzugs vor massive Probleme stellen.

Unabhängig von der Ausnahmebestimmung gemäß § 33d Abs 4 WRG, wonach für Anlagen im Einzelfall eine Fristerstreckung beantragt werden kann, wird seitens der WKO Steiermark - dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechend - eine längere Umsetzungsfristen eingefordert. Konkret soll die Umsetzungsfrist, basierend auf der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie den Zielsetzungen des NGP 2021 in Verbindung mit § 33d WRG, mit 22. Dezember 2027 festgelegt werden.


Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungswünsche. 

Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor


Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)