So werden Verluste steuerlich gemildert
Heuer ist es erstmals möglich, Verluste der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftssteuer auf die Jahre 2019 und 2018 rückzutragen.

Das hat es in der Steuergesetzgebung noch nicht gegeben: die Möglichkeit, Verluste rückwirkend geltend zu machen. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurden diese wichtigen Maßnahmen gesetzt, um die österreichischen Unternehmen bei der Bewältigung der Covid-19-Krise zu unterstützen.
Petra Kühberger-Leeb, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Es hat in den vergangenen Monaten viele Maßnahmen gegeben, um Firmen dabei zu unterstützen, der Krise Paroli zu bieten. Der auf das Jahr 2020 befristete steuerliche Verlustrücktrag ist ein höchst effizientes Instrument, um Verluste steuerlich zu mildern. Grundsätzlich besteht dabei die Möglichkeit, den Rücktrag von Verlusten des Jahres 2020 auf gewinnträchtige Jahre 2019 und 2018 zu beantragen.“ Nichtausgleichsfähige Verluste des Veranlagungszeitraumes 2020 können so mit positiven Einkünften des Jahres 2019 verrechnet werden.
Durch die angestrebte steuerliche Ergebnisglättung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Covid-19-Krise weiter abgefedert werden. Sofern ein steuerlicher Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht vollständig möglich ist, kann der Verlustrücktrag auch für das Jahr 2018 geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Antrag gestellt wurde. Kühberger-Leeb: „Für den Verlustrücktrag gelten prinzipiell dieselben Voraussetzungen wie für den Verlustvortrag, so müssen unter anderem betriebliche Einkünfte vorliegen und es wird eine ordnungsgemäße Ermittlung der Einkünfte vorausgesetzt.“
Die Expertin mit den wichtigsten Eckdaten auf einen Blick
- Der Verlustrücktrag ist nun mit maximal fünf Millionen Euro gedeckelt und geht dem Verlustvortrag vor.
- Um den Verlustrücktrag geltend zu machen, ist eine Antragstellung bezogen auf das Jahr 2019 bzw. 2018 erforderlich.
- Ein Rücktrag nach 2018 ist bis zu zwei Millionen Euro möglich, wenn der maximale Betrag von fünf Millionen Euro 2019 nicht ausgeschöpft werden konnte.
- Um die Verluste in bereits rechtskräftig veranlagten Jahren berücksichtigen zu können, gibt es eine Teilrechtskraftdurchbrechung im Sinne eines rückwirkenden Ereignisses.
- Verlustrücktrag vor Veranlagung 2020 möglich.
- Bei abweichendem Wirtschaftsjahr stehen einander ausschließende Wahlmöglichkeiten offen.
Verlustrücktrag soll Liquidität stärken
Mit der Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren 2019 bzw. 2018 zu berücksichtigen, sollen Unternehmen mit negativem Abschluss rasch und unbürokratisch unterstützt bzw. deren Liquidität nachhaltig und wirksam gestärkt werden.