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Schutz für geistiges Eigentum

Das Internet ist kein Selbstbedienungsladen für Texte, Fotos , Lieder etc. Auch wenn Daten sehr verlockend kostenlos angeboten werden, ist Vorsicht geboten. Eine Verletzung des Urheber­rechtes  – „Copyright“ – kann teuer werden.

Eine Frau hält ein Copyright-Zeichen
© © Adobe Stock/Andrey Popov Auch im Internet sollte man auf das Copyright achten

Grundsätzlich sind auch im Internet und auf Social Media veröffentlichte Werke wie Bilder, Lieder und Texte urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung des Werkerstellers nicht verwendet werden. Viele Webseiten und Social-Media-Plattformen bieten allerdings die Nutzung von eigenen oder fremden (im Rahmen von Unterlizenzierungen) urheberrechtlich geschützten Werken kostenlos an. Die Bandbreite reicht dabei von Musik für Instagram-Reels bis hin zu Fotos und Textvorschlägen für Allgemeine Geschäftsbedingungen. 

Das Internet ist kein Selbstbedienungsladen

Tamara Charkow, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, diese kostenlosen Angebote anzunehmen. Wichtig ist jedoch, zu überprüfen, ob z.B. auch eine gewerbliche Nutzung erlaubt ist.“ Tipp: Grundsätzlich empfiehlt es sich, das Angebot zu dokumentieren (z.B. Screenshot) bzw. zu sichern; oft handelt es sich bloß um befristete Angebote, im Nachhinein ist es schwer zu beweisen, dass ein später kostenpflichtiges Angebot tatsächlich auch legal kostenfrei angenommen wurde. Der Urheber kann außerdem dezidiert bestimmen, ob und mit welcher Bezeichnung das von ihm geschaffene Werk zu versehen ist.  Charkow: „Auf diese Urheberrechtsnennung darf keinesfalls vergessen werden, das Fehlen führt nicht selten zu einer kostenpflichtigen Abmahnung eines Rechtsanwaltes.“ Verstöße gegen das Urheberrecht können gravierende Folgen haben. Plötzlich wird man von einem Rechtsanwalt oder einem Rechteinhaber aufgefordert, Unterlassungserklärungen zu unterschreiben und zum Beispiel auch Entgelt für die bisherige Nutzung der Fotografien, Texte oder Musik sowie die Kosten des Rechtsanwalts (1.500 Euro sind keine Seltenheit) zu zahlen. Wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, dann sollten die Vorwürfe des Rechtsanwalts und die üblicherweise verlangte Unterlassungserklärung genauestens gelesen werden. Charkow empfiehlt  folgende Vorgehensweise:

  • Vorwürfe überprüfen, Gegenargumente suchen und belegen.
  • Treffen  die Vorwürfe (zumindest teilweise) zu, überlegen, ob eine geforderte Unterlassungserklärung überhaupt zu akzeptieren oder ob diese nicht zu weit gefasst ist. Die Unterlassungserklärung kann nämlich zu Überraschungen führen, wenn man sich darin irrtümlich zu zu viel verpflichtet.

Was tun, wenn ein Rechtsstreit droht?

  • Bei Zeitdruck in jedem Fall Kontakt mit dem Rechtsanwalt oder Rechteinhaber (schriftlich oder per E-Mail) aufnehmen und um Fristverlängerung ersuchen.
  • Kontakt mit einer eigenen Rechtsberatung oder der Wirtschaftskammer aufnehmen. 
  • Über die Höhe des Honorars verhandeln, vor allem, wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig ist. 
  • Wenn die Vorwürfe des Rechtsanwalts zutreffen, gibt es in der Regel nur eines: „Lehrgeld zahlen“, die Fehler auf der Website beheben und die (allenfalls angepasste) Unterlassungserklärung unterschreiben. Nur das kann eine Klage unter Umständen verhindern.

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