Wie Chefs mit Öffis Steuer sparen
Unternehmer können künftig 50 Prozent der Ticket-Kosten für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen. Vorausgesetzt, diese werden (auch) für betriebliche Fahrten verwendet.

Bis dato mussten bei Netzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betriebliche als auch private Fahrten genutzt wurden, die Kosten aufgeteilt werden. Dazu mussten die privaten und beruflichen Fahrten genau erfasst werden. Um den Unternehmen einen steuerlichen Anreiz zu bieten, den öffentlichen Verkehr für berufliche Zwecke stärker zu nutzen, wurde eine einfachere Regelung geschaffen. Petra Kühberger-Leeb, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Unternehmer können 50 Prozent der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, sofern diese (auch) für betriebliche Fahrten verwendet wird.“
Ausnahmen und Praxisbeispiele
Ausnahmen: Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der ersten Klasse für Einzelfahrten. Ein generelles Upgrade für die erste Klasse (z.B. der ÖBB) gilt aber. Beispiel: Ein Unternehmer kauft sich für das Kalenderjahr 2022 ein Klimaticket Classic Familie um 1.205 Euro (Preis für ein Klimaticket Classic von 1.095 Euro plus Familienaufschlag von 110 Euro), das er auch betrieblich nutzt. Weiters kauft er für Fahrten mit den ÖBB ein Upgrade für die erste Klasse um 1.355 Euro und ein Businessplatz-Abo (50 Mal Sitzplatzreservierungen) bei den ÖBB um 450 Euro, wobei 30 Stück auf berufliche Fahrten entfallen. Von der Pauschalregelung erfasst sind die Ausgaben für das Klimaticket Classic in Höhe von 1.095 Euro sowie das Upgrade für die erste Klasse um 1.355 Euro. Es sind daher 50 Prozent dieser Ausgaben, somit 1.225 Euro ohne Nachweis als Betriebsausgabe absetzbar. Weiters absetzbar sind bei beruflicher Veranlassung die Kosten der Sitzplatzreservierungfür 30 Fahrten um 270 EUR (neun Euro/Fahrt x 30).
Kühberger-Leeb: „Es besteht allerdings weiterhin die Möglichkeit, statt der Pauschalregelung auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. In diesem Fall ist – entsprechend der bisherigen Praxis – der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.“
Basis- und Kleinunternehmerpauschalierung
Die pauschale Abzugsmöglichkeit von 50 Prozent der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte kann auch im Rahmen der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für den Vorsteuerabzug muss allerdings die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Der Vorsteuerabzug steht dann anteilig zu. Unternehmer können aber gemischt genutzte Leistungen zu 100 Prozent dem Privatvermögen zuordnen, was zur Folge hat, dass dann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50 Prozent der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inkl. USt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.