Nomen est omen: Was beim Firmennamen zu beachten ist
Was bei der Wahl des Firmenwortlautes berücksichtig werden muss und wer ins Firmenbuch muss? Hier die wichtigsten Infos.

„Spätesten bei der Eintragung eines Unternehmens ins Firmenbuch stellt sich die Frage nach dem passenden Firmenwortlaut“, weiß Tamara Charkow, Expertin im WKO-Rechtsservice.
Wann aber ist eine Eintragung Pflicht, haben wir Charkow gefragt: „Einzelunternehmer können sich bis zum Erreichen der Rechnungslegungspflicht freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Erst wenn diese erreicht wird, ist die Eintragung verpflichtend.“
Wer muss ins Firmenbuch?
Personengesellschaften - Offene Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaft (KG) - sowie Kapitalgesellschaften - Gesellschaft mbH (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG) - müssen sich zwingen ins Firmenbuch eintragen lassen. Und genau dann stellt sich eben die Frage nach dem passenden Firmenwortlaut, der mehreren Kriterien entsprechen muss. Welche Möglichkeiten gibt es:
- Namensfirma + Rechtsformzusatz (e.U., OG, KG, GmbH, AG): z.B. Maxi Musterfrau e.U.
- Fantasiebezeichnung als Firma + Rechtsformzusatz: z.B. „samulordum KG“
- Mischfirma + Rechtsformzusatz: z.B. Musterfrau Transportbeton GmbH
Eigenschaften des Firmenwortlautes
Der Firmenwortlaut muss laut Charkow zusätzlich auch verschiedene, genau definierte Eigenschaften aufweisen:
- Kennzeichnungseignung: Es muss sich um eine lesbare und aussprechbare Bezeichnung handeln, die als Hinweis auf ein Unternehmen gesehen wird und daher wie ein Name wirkt. Es dürfen keine reinen Bildzeichen (“*“, “@“ etc.) oder reine Ziffernkombinationen als alleiniger Firmenbestandteil verwendet werden.
- Unterscheidungskraft: Die Firma muss von anderen Unternehmensträgern unterscheidbar sein. Sollen Wörter aus dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden, ist es ratsam, zusätzlich entweder Fantasiewörter oder eigene Wortschöpfungen zu verwenden.
- Irreführungsverbot: Bei potentiellen Kunden und Vertragspartnern darf durch den Firmenwortlaut keine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen (z.B. die Größe oder die wirtschaftliche Bedeutung) hervorgerufen werden. Um beispielsweise die Aufnahme eines geographischen Begriffes zu rechtfertigen, muss bereits eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung in dem geografischen Gebiet (nachweisbar durch Beschäftigtenanzahl, Umsatzzahlen odere Marktanteile etc.) vorliegen.
Charkow: „Es kann teuer werden, mit dem Firmenwortlaut in die Rechte Dritter einzugreifen. Um das zu verhindern, sollte vor der Eintragung im Firmenbuch umfassend recherchiert werden, zum Beispiel im Internet oder auf den gelben Seiten. Zu empfehlen sind auch eine Firmenbuchabfrage und eine Markenrecherche beim Patentamt.“ Hilfreich ist auch ein Blick auf „WKO Firmen A-Z“ – ein Online-Firmenverzeichnis mit 3,5 Millionen Zugriffen pro Monat – das neben der Firmensuche weitere Services und Angebote für den individuellen Webauftritt bietet.