Mehrwertsteuer und Gültigkeit von Gutscheinen
Gutscheine sind gefragte Geschenke. Wann fällt die Umsatzsteuer an und wie lange sind Gutscheine eigentlich einzulösen.

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob ein sogenannter „Einzweck-Gutschein“ (z.B. GS eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung) oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ (z.B. GS einer Restaurantkette über 100 Euro) vorliegt. Einzweck-Gutschein: Der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer stehen zum Zeitpunkt der Ausstellung fest. Ist dies nicht der Fall, wird von einem Mehrzweck-Gutschein ausgegangen. Während bei einem Einzweck-Gutschein bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung von der Erbringung der Leistung ausgegangen (fingiert) und sofort Umsatzsteuer ausgelöst wird, ist dies beim Mehrzweck-Gutschein nicht der Fall (Entstehen der Umsatzsteuerschuld erst mit der späteren tatsächlichen Erbringung der Leistung).
Die Sache mit der Umsatzsteuer
Achtung: Wird bei Verkauf des Gutscheines fälschlicherweise die Umsatzsteuer in der Rechnung offen ausgewiesen, so schuldet diese der Unternehmer auch. Unabhängig davon entsteht die Umsatzsteuerschuld zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines (=Zeitpunkt der Lieferung) ein zweites Mal. Die Gültigkeit von Gutscheinen: Der OGH hat bestätigt, dass Kaufgutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind. Eine Verkürzung der Frist sei zwar möglich, Verfallsklauseln sind aber unzulässig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlich nachvollziehbare Gründe übermäßig erschweren. Gratisgutscheine (z.B. Rabattgutscheine) dürfen kurze Gültigkeitsfristen haben. Im Falle eines Konkurses des Unternehmens kann die Forderung aus dem Gutschein im Insolvenzverfahren angemeldet werden.