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Lohnkosten- Ersatz für Risikogruppen

Dienstgebern werden die Lohn- und Lohnnebenkos- ten für freigestellte Risi- kogruppen wieder ersetzt. 

Covidtest-Formular wird positiv angekreuzt.
© Adobe Stock/Ralf Geithe Die Vorlage eines Covid-19-Risikoattestes, das bestätigt, dass die betroffene Person die Arbeitsleis­tung weder im Homeoffice noch in der Arbeitsstätte erbringen konnte.

Werden Personen auf Grund eines ab dem 3. Dezember 2021 ausgestellten Covid-19-Risiko-Attests von ihrer Arbeitsleistung bei Fortzahlung ihres Entgeltes freigestellt, werden den Dienstgebern die dadurch anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt. Hier die wichtigsten Antworten auf Fragen dazu:

  • Für welche Personen kann die Erstattung beantragt werden?
    Für alle (auch geringfügige) Dienstnehmer und Lehrlinge, nicht aber für  freie Dienstnehmer.

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
    Die Vorlage eines Covid-19-Risikoattestes, das bestätigt, dass die betroffene Person die Arbeitsleis­tung weder im Homeoffice noch in der Arbeitsstätte erbringen konnte.

  • Wo und wann ist der Antrag zu stellen?
    Spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der ÖGK. Achtung: Endete die Freistellung auf Grund des Wegfalles der Covid-19-Dienstfreistellungsregelung am 31. Oktober, können Anträge bis 13. Dezember gestellt werden.

  • Für welchen Zeitraum und bis wann kann die Erstattung beantragt werden?
    Für den Zeitraum  von 1. August bis 31. Oktober 2022.

  • Welche Nachweise sind erforderlich?
    Ein Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, am besten das Lohnkonto.

  • Wo kann der Antrag abgerufen werden? 
    Über WEBEKU, Menüpunkt „Anträge“ – „Covid-19-Dienstfreistellung“. Anträge sind auch per Fax oder Post möglich.  

  • Welche Beträge sind erstattungsfähig?
    Alle für den Erstattungszeitraum geleisteten Entgelte sowie die abzuführenden Steuern und Abgaben (Lohn- und Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, U-Bahn-Steuer) sowie Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile zur SV, alle Nebenbeiträge und Umlagen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge).

  • Ist ein Antrag auch bei teilweiser Freistellung möglich?
    Ja. Am Antrag ist deshalb auch das Ausmaß der Freistellung in Prozent der gesamten sonst geleis­teten Arbeitszeit anzugeben (100 Prozent bei gänzlicher Freistellung, anteiliger Prozentsatz bei teilweiser Freistellung).


Tipp!
Infos: WKO  Rechtsservice, Tel. 0316/601,rechtsservice@wkstmk.at




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