Lohnkosten- Ersatz für Risikogruppen
Dienstgebern werden die Lohn- und Lohnnebenkos- ten für freigestellte Risi- kogruppen wieder ersetzt.

Werden Personen auf Grund eines ab dem 3. Dezember 2021 ausgestellten Covid-19-Risiko-Attests von ihrer Arbeitsleistung bei Fortzahlung ihres Entgeltes freigestellt, werden den Dienstgebern die dadurch anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten auf Antrag ersetzt. Hier die wichtigsten Antworten auf Fragen dazu:
- Für welche Personen kann die Erstattung beantragt werden?
Für alle (auch geringfügige) Dienstnehmer und Lehrlinge, nicht aber für freie Dienstnehmer. - Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Vorlage eines Covid-19-Risikoattestes, das bestätigt, dass die betroffene Person die Arbeitsleistung weder im Homeoffice noch in der Arbeitsstätte erbringen konnte. - Wo und wann ist der Antrag zu stellen?
Spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der ÖGK. Achtung: Endete die Freistellung auf Grund des Wegfalles der Covid-19-Dienstfreistellungsregelung am 31. Oktober, können Anträge bis 13. Dezember gestellt werden. - Für welchen Zeitraum und bis wann kann die Erstattung beantragt werden?
Für den Zeitraum von 1. August bis 31. Oktober 2022. - Welche Nachweise sind erforderlich?
Ein Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum, am besten das Lohnkonto. - Wo kann der Antrag abgerufen werden?
Über WEBEKU, Menüpunkt „Anträge“ – „Covid-19-Dienstfreistellung“. Anträge sind auch per Fax oder Post möglich. - Welche Beträge sind erstattungsfähig?
Alle für den Erstattungszeitraum geleisteten Entgelte sowie die abzuführenden Steuern und Abgaben (Lohn- und Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, U-Bahn-Steuer) sowie Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile zur SV, alle Nebenbeiträge und Umlagen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge). - Ist ein Antrag auch bei teilweiser Freistellung möglich?
Ja. Am Antrag ist deshalb auch das Ausmaß der Freistellung in Prozent der gesamten sonst geleisteten Arbeitszeit anzugeben (100 Prozent bei gänzlicher Freistellung, anteiliger Prozentsatz bei teilweiser Freistellung).
Tipp!
Infos: WKO Rechtsservice, Tel. 0316/601,rechtsservice@wkstmk.at