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Kostenloser Schutz bei Krankheit

Immer wieder stellen sich Unternehmer – vor allem Gründer – die Frage, welche Familienmitglieder eigentlich Versicherungsschutz bei der SVS genießen, sprich, wer eigentlich mitversichert ist. Dazu die WKO-Expertin.

Ärztin untersucht Kind
© Adobe Stock/Gina Sanders MIt der Mitversicherung von Kindern wird die medizinische Versorgung der Kleinen gewährleistet.

Der Schutz der Krankenversicherung bei der SVS ist weit gefasst. Ist eine Person nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) krankenversichert, sind folgende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert: Ehepartner, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, ein Angehöriger, der den Versicherten pflegt (ab Pflegegeldstufe 3), Kinder und Enkel.

Wie lange sind Kinder beitragsfrei?

Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei bei ihren Eltern mitversichert. Kirsten Fichtner-Koele, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Dieser Schutz kann bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, wenn das Kind weiterhin eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder studiert. Und zwar so lange, solange Familienbeihilfe gewährt wird.“ Die Ausbildung kann sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen. Wird keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt, dann benötigt die SVS Nachweise (z.B. Anmelde- oder Inskriptionsbestätigung). Die Expertin mit einer wichtigen Zusatzinfo: „Da­rüber hinaus ist eine Mitversicherung noch bei Erwerbslosigkeit (für maximal 24 Monate) oder bei Erwerbsunfähigkeit möglich.“ Wenn Kinder studieren und weiter Familienbeihilfe bezogen wird, dann gelten die Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung als erfüllt. In diesem Fall fordert die SVS keine weiteren Nachweise von den Versicherten ein. Die Information über den Bezug der Familienbeihilfe steht der SVS zur Verfügung. 

Fichtner-Koele: „Wenn keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird, dann werden die Versicherten aufgefordert, eine Kopie der Inskriptionsbestätigung des Kindes an die Sozialversicherung zu schicken.“ Ab dem zweiten Studienjahr wird zusätzlich der Nachweis des Studienerfolgs (z.B. Sammelzeugnis) eingefordert. Sollte der Sohn gerade den Grundwehr- oder Zivildienst absolvieren und danach weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden, dann gelten die Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung ebenfalls als erfüllt. Auch in diesem Fall werden keine weiteren Nachweise verlangt. Die Information über den Bezug der Familienbeihilfe steht der SVS zur Verfügung. Die Mitversicherung beginnt mit dem ersten Tag nach Ende des Zivildienstes. Wenn der Sohn gerade den Grundwehr- oder Zivildienst absolviert und die Versicherten keine Familienbeihilfe mehr beziehen, müssen Nachweise über die Anmeldung für eine weitere Schul- oder Berufsausbildung bzw. zum Studium erbracht oder ein Antrag auf Mitversicherung (z.B. wegen Erwerbslosigkeit) gestellt werden.

Neugründer sollten die vielen Beratungsangebote nützen:

das Gründerservice der WKO: www.gruenderservice.at 

das Unternehmerservice der Bundesregierung (www.usp.gv.at),

die SVS: www.svs.at

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