"Keine neuen Belastungen in der Krise!"
Am 1. 7. 2021 soll die 2017 beschlossene Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten in Kraft treten, was für Aufregung und Unsicherheit bei vielen heimischen Betrieben sorgt.

Ursprünglich hätte die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten bereits am 1. 1. 2021 in Kraft treten sollen. Coronabedingt wurde der Start auf den 1. 7. 2021 verschoben – aus Sicht der WKO Steiermark aber ein No-Go, denn diese Gleichstellung der Kündigungsfristen – die de facto deren Verlängerung bedeutet – könnte die Unternehmen nun zusätzlich unter Druck setzen. In Zeiten wie diesen eine völlig falsche Maßnahme, wie WKO Steiermark Präsident Josef Herk und Hermann Talowski, Obmann der Sparte Gewerbe und Handwerk, betonen: „Wir brauchen dringend einen Aufschub der Regelung! Was 2017, also in guten Zeiten, beschlossen wurde, muss man in schlechten Zeiten wieder überdenken.“
KV-Regelungen branchengerecht gestalten
Aus diesem Grund fordert die WKO Steiermark nun, dass es für Branchen mit Kollektivvertrag die Möglichkeit geben soll, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen und die Kündigungsfristen des Kollektivvertrags branchengerecht zu gestalten. Diese werden mit der Gewerkschaft mit Augenmaß, Marktkenntnis und Ausgleich der Interessen beider Seiten ausverhandelt. Talowski: „Die Sozialpartner wissen besser als der Gesetzgeber, was einer Branche zumutbar ist. Wir haben ein gutes Regelwerk in den KV-Branchen. Daran sollte man im Moment nichts ändern.“
"Das könnte jene Unternehmen zusätzlich belasten, die sich zuvor durch Kurzarbeit und andere Transferleistungen über die schwierige Zeit retten konnten."
Was noch dazu kommt: Gerade nach Auslaufen der Kurzarbeit samt damit verbundener Behaltefrist kommt die Angleichung der Kündigungsfristen zu einem denkbar unpassenden Zeitpunkt. „Das könnte jene Unternehmen zusätzlich belasten, die sich zuvor durch Kurzarbeit und andere Transferleistungen über die schwierige Zeit retten konnten. Hier braucht es seitens der Politik ein Vorgehen mit Augenmerk“, betont Herk. „Betriebe vorher zu unterstützen, um sie danach mit solchen Regelungen erst recht in den Konkurs zu treiben, ergibt keinen Sinn“, ergänzt Talowski.
"Die Sozialpartner wissen besser als der Gesetzgeber, was einer Branche zumutbar ist. Wir haben ein gutes Regelwerk in den KV-Branchen. Daran sollte man im Moment nichts ändern."
Die neuen Kündigungsfristen für Dienstgeber sind ab 1.7.2021:
Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist
- im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
- im 3. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
- im 6. bis 15. Dienstjahr 3 Monate
- im 16. bis 25. Dienstjahr 4 Monate
- ab dem 25. Dienstjahr 5 Monate
Funktionierende Sozialpartnerschaft
In dieser Situation zeigt sich, wie wichtig das Instrument der Sozialpartnerschaft ist: „Die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehandelten Lösungen helfen beiden Seiten, gerade in schwierigen Zeiten“, so Herk und Talowski. Die Kurzarbeit sei eines der besten aktuellen Beispiele, doch auch in der Vergangenheit wurden wichtige Maßnahmen gemeinsam erarbeitet, etwa die Abfertigung neu.
Nein zur Ausdehnung der NoVA
- Ein Beispiel: Der Anschaffungspreis für einen Iveco Daily 35S16 A8 Kastenwagen steigt dadurch von aktuell 29.900 Euro allein aufgrund der NoVA auf 43.363,60 Euro im Jahr 2024.