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Job oder doch familiäre Mitarbeit

Wann darf ein Familienmitglied im Betrieb aushelfen – und ab wann muss es versichert werden?

Gerade für KMU ist das Thema Mithilfe wichtig.
© AdobeStock Gerade für KMU ist das Thema Mithilfe wichtig.

In kleinen Betrieben kommt es häufig vor, dass (Ehe-)Partner, Kinder und andere Familienangehörige mitarbeiten („aushelfen“), ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Mitunter ist unklar, ob in diesen Fällen ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt. Mit der „familienhaften Mitarbeit“ wird es Familienangehörigen erleichtert, in Spitzenzeiten im Familienbetrieb auszuhelfen, ohne als Dienstnehmer eingestuft zu werden. Kirsten Fichtner-Koele, Expertin im WKO-Rechtsservice, dazu: „Für kurzfristig aushelfende Familienmitglieder in Familienbetrieben gilt die Vermutung, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um familiäre Mithilfe handelt. Die Beurteilung, erfolgt aber immer nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall.“ Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Welche Personengruppen betroffen sind:

Ehepartner und eingetragene Partner: Bei diesen gilt die familienhafte Mitarbeit aufgrund der ehelichen Beistandspflicht als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme. Eine Abgeltung für diese Tätigkeit stellt kein Entgelt dar, sondern basiert auf einem familienrechtlichen Anspruch. 

Lebensgefährten: Für diese gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht. Im Zweifel ist von einer Beschäftigung auszugehen, die kein Dienstverhältnis darstellt.

Kinder: Bei Kindern, Adoptiv- und Stiefkindern gilt die Vermutung, dass sie aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten. Für Pflege-, Enkel- oder Schwiegerkinder gilt keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht. Es sind daher die Kriterien für sonstige Verwandte anzuwenden. Ausnahme: Ab dem 17. Geburtstag müssen Kinder, die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern regelmäßig ohne Entgelt beschäftigt werden und keiner anderen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit nachgehen, vollversichert sein, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.

Eltern, Großeltern und Geschwister: Für sie gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit nur, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig und unentgeltlich ausgeübt wird. Voraussetzung dafür ist, dass diese entweder bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer vollversicherten Tätigkeit nachgehen.

Sonstige Verwandte: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Im Zweifelsfall wird bei Schwiegerkindern, Schwagern etc. von einem Dienstverhältnis ausgegangen, da dieser Personenkreis mangels familienrechtlicher Verpflichtungen Fremden nahekommt. Fichtner-Koele: „Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ist bei einer kurzfristigen Hilfstätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.“ 

Wichtig: In Kapitalgesellschaften sind familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Im Einzelfall ist immer zu beurteilen, ob beim Einsatz naher Angehöriger Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen.

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